Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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S.  14.

Die  zur  Zeit  in  den  Herzogthümern  Holstein  und  Schleswig  geltenden
wechselrechtlichen  Vorschriften,  insbesondere  die  Wechselordnung  r  das  Herzogthum
  Holstein  vom  23.  Februar  1854.  nebst  dem  Gesetze  über  die  Aenderungen
derselben  vom  4.  Juli  1863.,  die  Wechselordnung  für  die  Stadt  Flensburg  vom
17.  August  1843.,  sowie  das  Wechselrecht  der  Stadt  Friedrichstadt,  treten  außer
Kraft.  Es  bleiben  jedoch  die  auf  das  Verfahren  in  Wechselsachen  sch  beziehenden
Vorschriften  der  S§.  101.  bis  121.  der  Wechselordnung  für  das  Herzogthum
Holstein  vom  23.  Februar  1854.,  unbeschadet  des  F.  3.  der  gegenwärtigen  Verordnung
  und  unbeschadet  der  in  Ansehun  der  Zuständigkeit  der  Oberbeamten
der  Aemter  und  Landschaften  in  einzelnen  Gebieten  durch  spätere  Verordnungen
eingetretenen  Aenderungen,  ingleichen  die  auf  Verwendung  des  Stempelpapiers
sich  beiehenden  Vorschriften  der  IF.  4.  und  87.  der  erwähnten  Wechselordnung
in  Geltung.

Die  in  der  letzteren  über  das  Verfahren  in  Wechselsachen  in  den  88.  103.
bis  inkl.  119.  enthaltenen,  in  der  Anlage  B.  abgedruckten  Vorschriften  treten
auch  für  das  Herzogthum  Schleswig  in  Gr#g.  ie  Zuständigkeit  in  Wechselsachen
  wird  für  die  Landdistrikte  des  Herzogthums  Schleswig  denjenigen  Gerichten
  beigelegt,  welche  für  die  liquiden,  z1u  Urkunden  beruhenden  summarischen
'  zuständig  sind,  für  die  Städte  des  Herzogthums  Schleswig  dem
Bürgermeister  oder  Vadtldentem,  und  wenn  mehrere  Bürgermeister  angestellt
sind,  dem  ersten  Bürgermeister.

Lerbenh  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Mai  1867.
1.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
vr.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

Anlage  A.