Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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verwaltung,  wie  auch  im  umgekehrten  Falle  finden  die  jeweilig  vom  Verein
deutscher  Eisenbahnverwaltungen  angenommenen  Bestimmungen  Anwendung;  für
die  Vergütung  der  damit  beförderten  Transporte  gelten  die  diesen  entsprechenden
Sätze  des  Militärtarifs.

2.  Abgesehen  von  vorstehenden  Fällen  werden  die  Eisenbahnverwaltungen
für  jede  Beförderung  von  im  Besitz  oder  Eigenthum  der  Militärverwaltung
befindlichen  Lokomotiven,  Tendern  und  Wagen  aller  Art  nach  besonderen  Tarifsätzen
  entschädigt,  soweit  nicht  eine  anderweite  Vergütung  für  die  etwa  mit  jenen
Lokomotiven  etc.  auf  der  durchlaufenen  Strecke  beförderten  Militärtransporte  zu
zahlen  ist,  das  gedachte  Zugmaterial  auch  nicht  gelegentlich  seitens  der  Eisenbahnverwaltung
  zu  anderen  Transportzwecken  benutzt  worden  ist.

3.  Die  Eisenbahnverwaltungen  geben  für  solche  Materialtransporte  (Nr.  2)
die  Zugkraft  und  das  nöthige  Zugpersonal,  sorgen  für  die  Gangbarkeit  der  Lokomotiven,
  Tender  und  Wagen,  sowie  für  die  Ausstattung  mit  den  Signalen
während  der  Fahrt.

Sechster  Abschnitt.
Berechnung  und  Zahlung  der  Vergütungen.

§.  51.

Grundsätze der Berechnung.  1.  Die  Vergütung  für  Militärtransporte  und  für  Hergabe  von  Betriebs-
    material  erfolgt  nach  dem  vom  Bundesrath  zu  erlassenden  Militärtarif  (K.  L.  G.
§.  29,  A.  V.  14, ₄)  —  für  das  übrige  hergegebene  Material  gemäß  §§.  15  und  33

des  Kriegsleistungsgesetzes.

2.  Die  Sätze  des  Militärtarifs  enthalten  die  Vergütung  für  alle  Leistungen
der  Eisenbahnverwaltungen  bei  der  Vorbereitung  und  Ausführung  der  Militärtransporte
  und  bei  der  leihweisen  Hergabe  von  Betriebsmaterial,  sowie  auch  für
die  aus  dem  gewöhnlichen  Gebrauch  solchen  Materials  herrührende  Abnutzung,
sofern  nicht  ausdrücklich  die  Uebernahme  oder  Erstattung  der  erwachsenden  besonderen
  Kosten  seitens  der  Militärverwaltung  in  den  bezüglichen  Vorschriften
zugesagt  ist.  ·

3.  Für  die  ausnahmsweise  Beförderung  mit  Kurier-  und  Schnellzügen
(§.  25, ₂)  werden  die  Fahrpreise  des  gewöhnlichen  Verkehrs  vergütet.

4.  Die  Berechnung  der  Gebühren  für  Militärtransporte  erfolgt  nach  den
durch  die  Transporte  wirklich  zurückgelegten  Wegen.  Die  Entfernungen  der
Stationsorte  ergeben  sich  aus  den  von  der  Aufsichtsbehörde  für  den  öffentlichen
Verkehr  genehmigten  Kilometerzeigern,  in  Ermangelung  derselben  aus  dem  zur  Zeit
der  Leistung  gültigen  amtlichen  Kursbuche  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Kursbuch).