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(Nr. 1781.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des
Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und Tele-
graphen, sowie zur vorläufigen Deckung der aus dem Reichsfestungsbaufonds
entnommenen Vorschüsse. Vom 26. März 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche
in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1888/89 zur Bestreitung einmaliger
Ausgaben
a) der Verwaltung des Reichsheeres, außer den durch
das Gesetz vom 20. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl.
S. 55) bewilligten 278 335 562 Mark, im Be-
trage von noch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 192 640 Mark
b) der Marineverwaltung im Betrage von . . . . . 6 509 685 "
c) der Eisenbahnverwaltung im Betrage von 2 002 000 "
d) der Post- und Telegraphenverwaltung im Betrage
von................................... 9 248 000 "
e) zur vorläufigen Deckung der aus dem Reichs-
festungsbaufonds entnommenen Vorschüsse bis zum
Betrage von. . . . . . . . . . . . . . . . 2 608 000 "
im Ganzen bis zur Höhe von. 98 560 325 Mark
vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck
in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein
wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868
(Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz-
anweisungen auszugeben.
§. 2.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen-
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der Maß-
Reichs-Gesetzbl. 1888. 22