Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

— 115 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 14. 
 
 
  
  
Inhalt: Verordnung, betreffend das Bergwesen und die Gewinnung von Gold und Edelsteinen im süd- 
westafrikanischen Schutzgebiet. S. 115. 
  
(Nr. 1786.) Verordnung, betreffend das Bergwesen und die Gewinnung von Gold und 
Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. Vom 25. März 1888. 
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund des §. 1 und des 
§. 3 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. 
Auf diejenigen Mineralien, welche wegen ihres Gehaltes an Metallen, 
Schwefel, Alaun, Vitriol und Salpeter verwendbar sind, ferner auf Edelsteine, 
Graphit sowie Bitumen in festem und in flüssigem Zustande, steht innerhalb des 
südwestafrikanischen Schutzgebietes der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwest- 
afrika das Bergregal unter Aufsicht des Reichs zu. 
§. 2. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Aufsuchung und Gewinnung der vor- 
benannten Mineralien nach Maßgabe  der hierüber ergehenden Bestimmungen zu 
gestatten und letztere bei eigenen Unternehmungen zu befolgen. 
§. 3. 
Für alle die Erwerbung und die Ausübung des Bergwerkseigenthums be- 
treffenden Angelegenheiten müssen Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet 
ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, einen im Schutzgebiet sich dauernd auf- 
haltenden Vertreter bestellen und denselben der Bergbehörde bezeichnen. 
Reichs-Gesetzbl. 1888.                                                                                         25 
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1888.
	        
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