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und Vieh zu benutzen. Grundstücke, auf welchen das Schürfen untersagt ist,
dürfen hierzu nicht gewählt werden.
§. 16.
Der Schürfer, welcher einen Fund macht, hat der Bergbehörde hiervon
unverzüglich Anzeige zu erstatten. Letztere hat die Anzeige öffentlich bekannt zu
machen und gleichzeitig eine Liste (Vorrechtsregister) zur Eintragung Derjenigen
aufzulegen, welche sich zur Betheiligung an der Ausbeutung des Fundgebietes an-
melden. Die Eintragung hat die Namen der Angemeldeten nach der Zeitfolge
der Anmeldung sowie die Zahl der Felder zu enthalten, welche sie erwerben
wollen. Unter gleichzeitig eingehenden Anmeldungen entscheidet mangels anderer
Vereinbarung das Loos.
§. 17.
Für die Eintragung in das Vorrechtsregister ist eine Gebühr von zwanzig
Mark für jedes Feld zu entrichten, auf welches ein Vorrecht in Anspruch ge-
nommen wird.
§. 18.
Auf die im §. 16 bezeichnete Anzeige hat die Bergbehörde den Fund mit
thunlichster Beschleunigung festzustellen. Ergiebt sich das gefundene Mineral in ab-
bauwürdiger Menge, so hat sie das die Fundstelle umschließende Gebiet unter
näherer Beschreibung der Grenzen desselben für ein öffentliches Grubengebiet zu
erklären. Diese Erklärung ist öffentlich bekannt zu machen.
§. 19.
Bei der nach §. 18 zu erlassenden Bekanntmachung hat die Bergbehörde
die Größe der in dem öffentlichen Grubengebiet zu verleihenden Felder anzugeben.
Die Größe eines Feldes darf bei dem Bergbau auf Gold zwei Hektar und
bei dem Bergbau auf Edelsteine ein Hektar nicht überschreiten. Die Felder sollen,
soweit nicht örtliche Verhältnisse eine andere Gestaltung bedingen, die Form eines
Rechtecks haben, dessen Langseiten die doppelte Länge der Schmalseiten nicht über-
schreiten.
Innerhalb der festgesetzten Grenzen geht das Abbaurecht senkrecht in die
ewige Teufe.
§. 20.
Beschließt die Bergbehörde die im §. 18 bezeichnete Erklärung nicht ab-
zugeben, so hat sie den Finder davon zu benachrichtigen.
§. 21.
Mit der im §. 18 bezeichneten Bekanntmachung erlöschen alle auf dem
öffentlichen Grubengebiet erworbenen Schürfberechtigungen.
§. 22.
Die Verleihung eines Feldes gewährt dem Beliehenen die ausschließliche
Befugniß, auf demselben das in der Verleihungsurkunde benannte Mineral auf-