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zusuchen und zu gewinnen, sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und
über Tage zu treffen.
§. 23.
Außerdem hat der Beliehene die Befugniß, im freien Felde, sowie im Felde
anderer Beliehener Hülfsbaue anzulegen, sofern letztere die Entwässerung und
Lüftung (Wasser- und Wetterlösung) oder den vortheilhafteren Betrieb des Berg-
werks, für welches die Anlage gemacht werden soll, bezwecken und der eigene
Bergbau des Anderen dadurch weder gestört noch gefährdet, oder aber für allen
Schaden, welchen der Hülfsbau dem belasteten Bergwerk zufügt, voller Ersatz
geleistet wird.
§. 24.
Die Verleihung ist bei der Bergbehörde nachzusuchen. Das Verleihungs-
gesuch muß enthalten:
1. den Namen dessen, für den die Verleihung nachgesucht wird,
2. die Bezeichnung des Minerals,
3. die Zahl der begehrten Felder,
4. die Lage derselben.
Für eine Mehrzahl von Feldern soll in der Regel die Verleihung in der
Weise erfolgen, daß sämmtliche Felder in ununterbrochenem Zusammenhang stehen.
§. 25.
Im öffentlichen Grubengebiet steht ein Vorrecht auf die Verleihung
von Feldern
1. dem Finder,
2. dem Eigenthümer eingefriedigter Bodenflächen,
3. der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika,
4. den in das Vorrechtsregister (§. 16) Eingetragenen
in der hier bezeichneten Reihenfolge zu.
§. 26.
Das Vorrecht des Finders besteht in dem Anspruch auf fünf innerhalb
seines Schürfgebietes belegene Felder.
§. 27.
Der Eigenthümer eingefriedigter Bodenflächen, welche in das öffentliche
Grubengebiet einbezogen sind, hat das Vorrecht, daß ihm für je fünf Hektar
dieser Bodenflächen ein von ihm auszuwählendes, auf denselben belegenes Feld
verliehen wird. Im Ganzen kann er nicht mehr als zehn Felder beanspruchen.
§. 28.
Das Vorrecht der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika be-
steht in dem Anspruch auf zehn Felder.