Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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§. 29. 
Das Vorrecht des in das Vorrechtsregister Eingetragenen wird durch die 
Anzahl der für ihn vorgemerkten Felder bestimmt. Für die Rangordnung der 
einzelnen Vorrechte ist die Reihenfolge der Eintragungen maßgebend. 
§. 30. 
Den im §. 25 bezeichneten Bevorrechtigten ist von der Bergbehörde eine 
Frist zu bestimmen, binnen welcher sie zur Vermeidung des Verlustes ihres 
Vorrechts das Verleihungsgesuch anzubringen haben. Die Bestimmung der Frist 
erfolgt für den Finder sofort nach Erlaß der im §. 18 vorgesehenen Bekannt- 
machung, für jeden der übrigen Betheiligten nach Erledigung der Ansprüche 
seiner Vormänner. 
An Stelle des im vorstehenden Absatze bezeichneten Verfahrens kann durch 
die Bergbehörde allen Bevorrechtigten oder einem Theile derselben ein Termin 
zur Anbringung der Verleihungsgesuche und zur Verhandlung derselben anberaumt 
werden. Die Versäumung des Termins hat den Verlust des Vorrechts zur 
Folge; jedoch ist ein vorher angebrachtes Verleihungsgesuch insoweit zu berück- 
sichtigen, als die begehrten Felder nicht von Vormännern in Anspruch genommen 
werden. In der Ladung zum Termin ist auf diese Folgen des Ausbleibens 
hinzuweisen. 
§. 31. 
Das Vorrechtsregister ist zu schließen, sobald die Ansprüche der in das- 
selbe Eingetragenen erledigt sind. 
Die Verleihung von Feldern auf dem Theil des öffentlichen Grubengebietes, 
welcher nach Schließung des Vorrechtsregisters übrig bleibt, bestimmt sich nach 
dem Zeitpunkte, in welchem das Verleihungsgesuch bei der Bergbehörde eingeht. 
Bei gleichzeitig eingegangenen Verleihungsgesuchen entscheidet mangels ander- 
weitiger Vereinbarung das Loos. 
  
§. 32. 
Es werden Verleihungsregister geführt. In dieselben sind einzutragen: 
1.   das Datum des Verleihungsgesuchs und der Verleihung, 
2.   die Bezeichnung des Minerals, für welches die Verleihung erfolgt ist 
3.   die Lage des Feldes, 
4.   der Name des Beliehenen, 
5.   der Anspruch, auf Grund dessen die Verleihung erfolgt ist, 
6.   der Betrag der zu zahlenden Abgabe (§. 34), 
7.   der Uebergang des Feldes auf einen anderen Berechtigten,  
8. das Erlöschen der Verleihung. 
Die Eintragungen sind unter fortlaufender Nummer zu bewirken. Ueber 
die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Die Verleihung, sowie das Er- 
löschen derselben ist von der Bergbehörde öffentlich bekannt zu machen. 
 
	        
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