Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

— 122 — 
III. Die Bergbehörde und das Verfahren in Bergwerkssachen. 
§. 42. 
Für das Schutzgebiet wird eine Bergbehörde bestellt, welche unter der Ober- 
aufsicht des Kaiserlichen Kommissars die Verwaltung führt. 
Die Mitglieder der Bergbehörde werden von der deutschen Kolonialgesell- 
schaft für Südwestafrika mit Genehmigung des Reichskanzlers ernannt und sind 
auf Verlangen desselben zu entlassen. 
§. 43. 
Der Bergbehörde liegt insbesondere ob: 
1. die in dieser Verordnung genannten Register zu führen (§§. 9, 16 
und 32); 
2. die in dieser Verordnung bezeichneten Gebühren, Abgaben und Steuern 
zu erheben (§§. 8, 10, 17, 33, 34, 49, 50); 
3. die Entschädigungen festzusetzen, welche dem Eigenthümer der im §. 14 
bezeichneten Grundstücke nach Maßgabe dieser Verordnung (§§. 15, 40 
und 41) zu leisten sind; 
4. alle bei Anwendung dieser Verordnung entstehenden Streitigkeiten ein- 
schließlich derjenigen, welche die im §. 4 bezeichneten Gerechtsame be- 
treffen, zu entscheiden; 
5. die polizeiliche Beaufsichtigung des Bergbaues in dem ganzen Schutz- 
gebiet zu führen; 
6. die Grenzen der im §. 4 bezeichneten Gebiete zu bestimmen und im 
Falle des §. 5 das Erlöschen der Rechte Dritter zu erklären und be- 
kannt zu machen. 
§. 44. 
Für jedes öffentliche Grubengebiet wird ein Grubenausschuß gebildet, 
welcher aus Vertretern der mit Feldern Beliehenen und der Eigenthümer von 
eingefriedigten Grundstücken, welche in dem öffentlichen Grubengebiet belegen find, 
bestehen soll. 
Die Zusammensetzung des Grubenausschusses und das Verfahren vor dem- 
selben wird durch Verfügung des Kaiserlichen Kommissars für das Schutzgebiet 
bestimmt. 
§. 45. 
Der Grubenausschuß ist verpflichtet, der Bergbehörde sowie dem Kaiser- 
lichen Kommissar für das Schutzgebiet über alle das öffentliche Grubengebiet be- 
treffenden Verhältnisse Aufschluß zu geben. 
 Vor Festsetzung der Entschädigungen in Gemäßheit des §. 43 Ziffer 3 ist 
der Grubenausschuß, wenn ein solcher gebildet ist, gutachtlich zu hören. Imgleichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.