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§. 51.
Die Einnahmen aus den in dieser Verordnung genannten Gebühren, Ab-
gaben und Steuern werden zur Bestreitung der durch die Bergverwaltung
entstehenden Kosten verwandt.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Reichskanzler bestimmen, daß von
dem jährlichen Ueberschusse, welcher nach Bestreitung der vorerwähnten Kosten.
verbleibt, Beträge bis zur Höhe von fünfundzwanzig Prozent zum allgemeinen
Nutzen des Schutzgebietes und insbesondere zu den Kosten der vom Reich ge-
führten Verwaltung verwandt werden, soweit die sonstigen Einnahmen des Reichs
aus dem Schutzgebiet zur Bestreitung dieser Verwaltungskosten nicht ausreichen.
§. 52.
Dem Reich steht ein Vorkaufsrecht auf das in dem Schutzgebiet gefundene
Gold zu.
§. 53.
Die öffentlichen Bekanntmachungen der Bergbehörde erfolgen in ortsüblicher
Weise und jedenfalls durch Anheftung an die dafür am Amtssitze bestimmte Tafel.
§. 54.
Die in Gemäßheit der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in
dem südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 21. Dezember 1887 (Reichs-Gesetzbl.
S. 535) bezüglich der bergrechtlichen Verhältnisse maßgebenden Bestimmungen
finden fortan keine Anwendung.
§. 55.
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen
werden von dem Reichskanzler erlassen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Reichs-
Gesetzblatt in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 25. März 1888.
(L. S.) Friedrich.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.