Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art.  16.

Gegen  das  Erkenntniß  der  Kreisregierung  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
eine  aus  fünf  Mitgliedern  bestehende  Central-Commission  ossen,  welche  aus  drei  ein
Richteramt  bekleidenden  Collegial-Mitgliedern  des  Departements  der  Justiz,  und  zwei
aus  den  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen  gebildet  wird.  Ein  zweiter  und
letzter  Rekurs  findet  an  den  Geheimen  Rath,  sedoch  nur  in  dem  Falle  statt,  wenn  durch
das  Erkenntniß  der  Central-Commission  die  Entscheidung  der  ersten  Insanz  ganz  oder
theilweise  abgeändert  worden  ist.  In  einem  solchen  Falle  sind  in  dem  Geheimen  Rath
die  Vorstände  des  Königlichen  Ober-Tribunals,  oder  bei  ihrer  Verhinderung  die  gesetlichen
  Stellvertreter  derselben  beizuziehen.  Jedes  rechtskräftige  Erkenntniß  ist  fär  beide
Theile  verbindlich.  Nur  im  Fall  einer  Nichtigkeit  ist  ein  weiteres  Verfahren  zuzulassen.

Ueber  den  Kostenpunkt  an  sich  finder  kein  Rekurs  statt.

Artt.  17.

Die  von  der  Eröffnung  des  Erkenntnisses  an  laufende  Frist  zur  Uebergabe  der
Beschwerde-Ausführung  ist  für  jede  Instanz  auf  fünfundoierzig  Tage  bestimmt.  Die
Beschwerde  muß  der  Behörde,  welche  das  Erkenntniß  eröffnet  hat,  eingereicht  werden.
Die  Umgehung  der  leßtern,  so  wie  die  Versäumung  der  Rekursfrist,  zieht  den  Verlust
des  Rekursrechts  nach  sich,  worüber  die  Betheiligten  bei  Eröffnung  des  Bescheids
qusdbrücklich  zu  belehren  sind.

Eine  Wiedereinsehung  in  den  vorigen  Stand  ist  nur  im  Falle  unberschuldeter
Verhinderung  zuläßig.

Art.  18.

Sowohl  den  Abgabeberechtigten,  als  den  Abgabepflichtigen  steht  binnen  einer
Unerstrecklichen  Frist  von  drei  Jahren  von  Erscheinung  des  Gesehes  an  das  Recht  zu,
in  Absicht  auf  Leistungen,  welche  nach  ihrer  Meinung  unter  die  Bestimmungen  dieses
Geseges  fallen  sollten,  von  den  Bezirksämtern  aber  in  die  von  Amtswegen  gefertigten

erzeichnisse  nicht  ausgenommen  wurden,  die  Anwendbarkeit  des  Gesehes  auf  dieselben
besondere  auszuführen.  Diese  Ausführungen  sind  dem  zuständigen  Oberamte  (Art.  14)
Vrrseben.  und  auf  gleiche  Weise,  wie  die  amtlichen  Verzeichnisse,  zur  Erledigung
ringen.

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