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4. E. Quittungsleistung und Liquidirung.
Ueber die seitens der Gemeinden etc. erfolgte Gewährung von
Mundverpflegung, Fourage und Vorspann, sowie an sonstigen Trans-
portmitteln, an Wegweiser- und Botendiensten, Feuerungsmaterial und
Lagerstroh werden von dem Kommandoführer Bescheinigungen ertheilt.
Die Beilagen A 1, 3 und 5 der Ausführungsverordnung vom 1. April
1876 und die Beilage A 2 zu Artikel I §. 2 der gegenwärtigen Ver-
ordnung finden hierbei hinsichts der verabreichten Mundverpflegung und
Fourage, des gestellten Vorspanns, sowie des gelieferten Feuerungs-
materials und Lagerstrohs Anwendung. Eine Baarzahlung zur Stelle
findet bezüglich dieser Leistungen nicht statt.
Die Liquidirung der Vergütungsansprüche und die Realisirung
hat nach Maßgabe der §§. 20 bis 22 des Gesetzes über die Kriegs-
leistungen vom 13. Juni 1873 und der bezüglichen Vorschriften der
Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 zu erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 14. April 1888.
(L. S.) Friedrich.
von Boetticher.