Full text : Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit. Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. (1)

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Bis  zu  Erlassung  der  im  F.  3:.  des  Perwaltungs-Edlkis  erwähnten  Rechnungs-Instruktlon
  sind  die  für  die  Bhandlung  des  Rechnungswesens  der  Gemeinden  und
Stiftungen  in  den  ß.  s.  35,  5%  37,  38,  50,  40.  des  ersten  und  in  dem  F.  19.  des
dritten  Edikts  vom  51.  December  1818  enthaltenen  Vorschriften  noch  ferner  zu
befolgen.

7.

In  Ansehung  der  Wohl  und  Ernennung  der  Öber=  und  Unteramts-Aerzte  (H..
des  Verwalturgs=  Edikes)  hat  es  bei  den  im  F.  é.  des  zweiren  Edikts  vem  31.  December
  18  diesfalls  gegebenen  Bestimmungen  sein  Verbleiben,  so  lange  nicht  die
Gehalte  dieser  Gesunkheits  -Beamten  in  Gemäßbeit  der  getroffenen  Verabschiedung
auf  die  Staats  -Kasse  übernommen  fiünd.

9.  38.

Ueber  die  Ausgleichung  und  Verrechnung  der  Gefangenen  -=  Transport-Kosten
(Verwaltungs-Edikt  yJ.  rob)  wird  elne  weltere  Anordnung  vorbehalten.

Bis  dahin  hat  es  bei  der  Vorschrift  des  ßh.  40  des  zwelten  Edikrs  vom  37.  December
  1815,  wernach  jede  Amts-ffege  der  andern  alljährlich  ein  Verzelchniß  der
auf  die  Amts-Awngehbrigen  der  letzteren  verwendeten  Gefangenen-Transport-Kosten
zu  deren  Berichtigung  mitzuthellen  hat,  auch  ferner  sein  Verblelben.

.
Des  vor  Erlafung  des  dritten  Edikts  vom  31.  December  1318  aufgestellten
Stiftungs-Pflegern  bleiben  die  in  dem  F.  5.  desselben  gesscherten  Ansprüche  auf  ihre
Stellen  auch  ferner  vorbehalten.  (y.  124.  des  Verwaltungs=  Edikts.)

s.  10.

Mit  vorstehenden  Ausnehmen  stind  nunmehr  die  drei  ersten  Edikte  vom  3r.
December  „318  als  aufgehoben  zu  betrachten.

Es  umfaßt  daher  das  an  ihre  Stelle  getretene  Edikt  über  die  Verwaltung  der
Gemeinden,  Oberimter  und  Stiftungen,  in  Verbindung  mit  den  demselben  nicht
wlderstreitenden  Bestimmungen  der  früheren  Gesetze  (Verwaltungs=  Edikt  9.#250.),
die  von  den  Gemelnde-Behdrden  und  Obermtern  zu  beobachtenden  Normen  jener