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Berichtigung.
In dem in Nr. 27 des Reichs-Gesetzblatts für 1887 S. 329 ff. abgedruckten
Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der See—
schiffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887 ist in Folge eines Versehens
der dritte Absatz des F. 57 in zwei Absätze zerlegt worden, während der als
besonderer vierter Absatz abgedruckte Satz:
„Das Seemannsamt hat das Journal oder die Nachweisung binnen
vierundzwanzig Stunden zurückzugeben."“
einen Theil des dritten Absatzes zu bilden hat.
Der F. 57 des vorbezeichneten Gesetzes enthält hiernach nicht sechs, sondern
nur fünf Absätze und hat demgemäß, wie folgt, zu lauten:
„6. 57.
Jeder Unfall, durch welchen eine auf dem Fahrzeuge beschäftigte
Person auf der Reise getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet,
die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur
Folge hat, ist in das Schiffsjournal (Tagebuch, Loggbuch) einzutragen
und in dem letzteren oder einem besonderen Anhange zu demselben kurz
zu beschreiben.
Ist ein Journal nicht zu führen, so hat der Schiffsführer eine
besondere Nachweisung über die an Bord sich ereignenden Unfälle,
welche die im Absatz 1 bezeichneten Folgen haben, zu führen.
Von jeder Eintragung eines Unfalls, welchen eine auf dem Fahr-
zeuge beschäftigte Person auf der Reise erleidet, hat der Schiffsführer dem
Seemannsamt, bei welchem es zuerst geschehen kann, eine von ihm
beglaubigte Abschrift zu übergeben. Statt dessen kann das Journal oder
die Nachweisung dem Seemannsamt zur Entnahme einer Abschrift der
Eintragung vorgelegt werden. Das Seemannsamt hat das Journal
oder die Nachweisung binnen vierundzwanzig Stunden zurückzugeben.
Ereignete sich der Unfall im Inlande vor Antritt oder nach Be-
endigung der Reise, so hat der Schiffsführer binnen zwei Tagen nach
dem Tage, an welchem er von dem Unfalle Kenntniß erlangt hat, dem
Seemannsamt oder, falls ein solches am Orte des Unfalls nicht vor-
handen ist, der Ortspolizeibehörde von dem Unfalle Anzeige zu machen.
Das Seemannsamt beziehungsweise die Ortspolizeibehörde hat diese
Abschriften und Anzeigen dem Seemannsamt des Heimathshafens zu
übersenden.“
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.