Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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Berichtigung. 
In dem in Nr. 27 des Reichs-Gesetzblatts für 1887 S. 329 ff. abgedruckten 
Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der See— 
schiffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887 ist in Folge eines Versehens 
der dritte Absatz des F. 57 in zwei Absätze zerlegt worden, während der als 
besonderer vierter Absatz abgedruckte Satz: 
„Das Seemannsamt hat das Journal oder die Nachweisung binnen 
vierundzwanzig Stunden zurückzugeben."“ 
einen Theil des dritten Absatzes zu bilden hat. 
Der F. 57 des vorbezeichneten Gesetzes enthält hiernach nicht sechs, sondern 
nur fünf Absätze und hat demgemäß, wie folgt, zu lauten: 
„6. 57. 
Jeder Unfall, durch welchen eine auf dem Fahrzeuge beschäftigte 
Person auf der Reise getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, 
die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur 
Folge hat, ist in das Schiffsjournal (Tagebuch, Loggbuch) einzutragen 
und in dem letzteren oder einem besonderen Anhange zu demselben kurz 
zu beschreiben. 
Ist ein Journal nicht zu führen, so hat der Schiffsführer eine 
besondere Nachweisung über die an Bord sich ereignenden Unfälle, 
welche die im Absatz 1 bezeichneten Folgen haben, zu führen. 
Von jeder Eintragung eines Unfalls, welchen eine auf dem Fahr- 
zeuge beschäftigte Person auf der Reise erleidet, hat der Schiffsführer dem 
Seemannsamt, bei welchem es zuerst geschehen kann, eine von ihm 
beglaubigte Abschrift zu übergeben. Statt dessen kann das Journal oder 
die Nachweisung dem Seemannsamt zur Entnahme einer Abschrift der 
Eintragung vorgelegt werden. Das Seemannsamt hat das Journal 
oder die Nachweisung binnen vierundzwanzig Stunden zurückzugeben. 
Ereignete sich der Unfall im Inlande vor Antritt oder nach Be- 
endigung der Reise, so hat der Schiffsführer binnen zwei Tagen nach 
dem Tage, an welchem er von dem Unfalle Kenntniß erlangt hat, dem 
Seemannsamt oder, falls ein solches am Orte des Unfalls nicht vor- 
handen ist, der Ortspolizeibehörde von dem Unfalle Anzeige zu machen. 
Das Seemannsamt beziehungsweise die Ortspolizeibehörde hat diese 
Abschriften und Anzeigen dem Seemannsamt des Heimathshafens zu 
übersenden.“ 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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