Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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Es wird die innere mittlere Länge eines jeden solchen Raumes gemessen 
und in zwei gleiche Theile getheilt. In halber Höhe des Raumes werden ferner 
drei innere Breiten gemessen, und zwar je eine Breite durch jeden der beiden End- 
punkte, und die dritte durch die Mitte der gemessenen Länge. Zur Summe der 
beiden Endbreiten wird sodann das Vierfache der mittelsten Breite addirt und die 
Gesammtsumme mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes der Breiten von 
einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Flächeninhalt der mittleren wage— 
rechten Durchschnittsfläche, und dieser, mit der mittleren Höhe des Raumes multi- 
plizirt, den körperlichen Inhalt desselben. 
Bei Aufbauten, deren Länge mehr als die Hälfte der Vermessungslänge 
beträgt, wird die innere mittlere Länge in vier gleiche Theile getheilt und auf 
den Theilungspunkten und auf den Endpunkten der Länge je eine Breite wie 
oben gemessen. Zur Summe der beiden Endbreiten wird das Vierfache der zweiten 
und vierten und das Doppelte der dritten Breite addirt und die Gesammtsumme 
mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander multi- 
plizirt. Das Produkt, mit der mittleren Höhe des Raumes multilizirt, ergiebt 
den körperlichen Inhalt des letzteren. 
Bei der Vermessung von Aufbauten, deren Hinterwand durch ein rundes 
Heck gebildet wird, ist die hintere Breite nicht am Endpunkte der mittleren Länge, 
sondern in der Verlängerung der Hinterkante des Ruderstevens, bei Segelschiffen 
des Achterstevens, in halber Höhe des Raumes zu messen. Die mittlere Länge 
ist in solchem Falle auf einem Viertel dieser Breite zu messen. 
Bei Räumen, deren Seitenwände mit einer Abrundung in das Deck 
(Bedachung) übergehen, sind die Breiten nicht auf halber Höhe des Raumes, 
sondern auf einem Drittel der Rundung von unten zu messen. 
Bei Räumen, welche durch viereckige, ebene Flächen begrenzt sind, werden 
die innere mittlere Länge, Breite und Höhe gemessen und mit einander multiplizirt. 
Das Produkt ergiebt den körperlichen Inhalt des Raumes. 
§. 13. 
A. In den Brutto-Raumgehalt wird einvermessen: 
a) der Raumgehalt aller gedeckten und geschlossenen oder mit Vorrichtungen 
zum Verschließen versehenen Räume in dauernd angebrachten Aufbauten 
auf oder über dem obersten Deck, welche von Bedachungen und festen 
Schotten derart eingeschlossen sind, daß die Räume zur Stauung von 
Gütern oder zur Unterbringung oder sonstigen Begquemlichkeit der 
Passagiere und der Schiffsbesatzung, einschließlich des Schiffsführers, 
dienen können; 
b) der Rauminhalt aller gedeckten und geschlossenen oder mit Vorrichtungen 
zum Verschließen versehenen Räume in dauernd angebrachten Aufbauten 
auf oder über dem obersten Deck, welche zur Navigirung oder Bedienung
	        
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