Reichs-Gesetzblatt.
No 4.
Inhalt: Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. S. 11.
(Nr. 1767.) Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. Vom 11. Februar 1888.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Der erste Satz des Artikels 59 der Verfassung des Deutschen Reichs vom
16. April 1871 (Bundes-Gesetzbl. 1871 Nr. 16) erhält folgende Fassung:
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel
vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten
Lebensjahre, dem stehenden Heere — und zwar die ersten drei Jahre
bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve —, die folgenden
fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum
31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste
Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.
Artikel II.
Erster Abschnitt.
Landwehr.
§. 1.
Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt.
§. 2.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von
fünfjähriger Dauer.
Der Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter
Dienstpflicht im stehenden Heere.
Reichs- Gesetzbl. 1888. 5
Ausgegeben zu Berlin den 14. Februar 1888.