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Der Gesammtabzug für die unter 1 bis 11 aufgeführten Räume darf
nur nach Maßgabe der in nachstehender Tabelle enthaltenen Bestimmungen erfolgen.
Der Abzug für di
Der Abzug für die unter 1 bis 6 aufgeführten unter 7 bis 11
Brutto-Raumgehalt. er ubz g für “ un er » fgeführte aufgeführten
Räume darf nicht übersteigen: Räume darf nict
übersteigen:
Für Schiffe bis einschließlich 50 chbm 18 Prozent des Brutto-Raumgehalts und 7chm —
- - - - 100 - 14 - - - - - 11 - 3 cbm
- - - - 150 - 11 - - - 15 5 -
300 - 110 —- 27 6
- · l 600 9 - - - - - 48 - 8 l
- - - - 900 8 - - " 63 11 "
4 - - 1500 -17 . 90 15
" "% "] " 3 000 6 .150 1 Prozent des
Brutto-Raum.
gehalts.
" é"--über 3 000 chb . ... 5 --.......... 14 Prozent des
Brutto-Raum.
gehalts.
Für die Vermessung gelten die im F. 12 gegebenen Vorschriften.
B. Bei Schiffen, welche durch Dampf oder durch eine andere künstlich
erzeugte Kraft bewegt werden, wird außer den unter Abschnitt A aufgeführten
Räumen vom Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht:
1. Der Inhalt der Räume, welche von der Maschine und den Dampf-
3.
kesseln thatsächlich eingenommen werden und für die wirksame Thätig—
keit derselben, sowie für den Zutritt von Licht und Luft zum Maschinen-
raum abgeschieden sind, auch wenn sie auf oder über dem obersten Deck
belegen sind.
Der Inhalt solcher fest abgeschlossenen Kohlenbehälter, oder zur Auf-
nahme sonstigen Heizmaterials bestimmten Behälter, welche dauernd und
derartig hergerichtet sind, daß aus ihnen das Heizmaterial unmittelbar
vom Maschinenraum aus entnommen werden kann) welche aber zur
Aufnahme von Ladung nicht bestimmt sind.
Bei Schraubendampfern der von den Wellentunneln eingenommene
Raum.
Die Größe der vorstehend bezeichneten Räume wird durch Messung (&. 15)
ermittelt, jedoch höchstens bis zur Hälfte des Brutto-Raumgehalts in Abzug gebracht.