— 200 —
raum oder für die wirksame Thätigkeit der Maschine bestimmt sind, gelten die
im F. 12 gegebenen Vorschriften.
S. 16.
Werden diejenigen Räume eines Schiffes, welche in Gemäßheit des §. 14
vom Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht worden sind, später zu anderen, als
den im F. 14 angegebenen Zwecken nutzbar gemacht, so müssen sie dem Netto-
Raumgehalt zugezählt werden. Ob zu diesem Zweck die Neuvermessung des
Schiffes erforderlich ist, bestimmt die Vermessungsbehörde.
.. 17.
Auf Antrag des Rheders sind die Abzüge für Maschinen= und Kohlen=
räume außer nach den im F. 14 unter B und im F. 15 gegebenen Vorschriften
auch nach den in Großbritannien geltenden Grundsätzen festzustellen.
Die Vorschriften über die Vermessung der Schiffe für die Fahrt durch den
Suezkanal bleiben unberührt.
IV. Abgekürztes Vermessungsverfahren.
. 18.
Die Länge wird auf dem obersten Deck von der inneren Fläche der
Binnenbordsbekleidung neben dem Vordersteven bis zur Hinterkante des Hinter-
stevens — bei Schiffen mit Patentruder bis zur Mitte des Ruderherzens —
gemessen.
Es wird ferner die größte Breite des Schiffes gemessen zwischen den Außen-
flächen der Außenbordsbekleidungen oder der Berghölzer. Auf der größten Breite
wird sodann die Höhe des obersten Decks außenbords an beiden Seiten vermerkt
und mittelst einer straff um das Schiff herum und rechtwinkelig zum Kiel unter
demselben durchgezogenen Kette die Länge derjenigen Linie gemessen, welche den
einen der vermerkten Punkte unter dem Kiel hindurch mit dem anderen gegen-
überliegenden Punkte verbindet. Zur Hälfte des so ermittelten äußeren Umfangs
wird die Hälfte der größten Breite addirt. Die sich ergebende Summe wird
mit sich selbst multiplizirt, sodann mit der nach Absatz 1 ermittelten Länge des
Schiffes multiplizirt und das Produkt wird nochmals, und zwar, wenn das
Schiff zumeist von Eisen erbaut ist, mit 0/18 (achtzehn Hundertstel), wenn es
zumeist von Holz erbaut ist, mit 0/17 (siebenzehn Hundertstel) multiplizirt. Die
gefundene Zahl ergiebt den Inhalt des unter dem obersten Deck befindlichen
Schiffsraumes in Kubikmeter.
S. 19.
Die Vermessung der gedeckten und geschlossenen Räume in dauernd an-
gebrachten Aufbauten auf oder über dem obersten Deck erfolgt nach Maßgabe
des F. 12, die Abzüge vom Brutto-Raumgehalt nach Maßgabe der §#. 14 und 15.