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1. wenn die Vermessung nach dem vollständigen Verfahren ausgeführt
wurde,
5 Pfennig für jedes angefangene Kubikmeter des Brutio-Raum-
gehalts des Schiffes, jedoch mindestens 2 Mark;
wenn die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren oder für offene
Fahrzeuge ausgeführt wurde,
die Hälfte der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren;
wenn die Vermessung sich nur auf einzelne Räume erstreckt hat,
5 Pfennig für jedes angefangene Kubikmeter der vermessenen Räume,
jedoch mindestens 2 Mark;
wem die Erbauer, die Rheder oder der Führer des Schiffes den ihnen
nach den 99. 30 bis 34 obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekom-
men sind,
das Doppelte der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren;
wenn der im F. 35 Absatz 2 erwähnte Fall vorliegt,
das Zehnfache der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren.
IX. Schlußbestimmungen.
g. 37.
Die zur Ausführung dieser Vermessungsordnung erforderlichen Bestimmun-
gen erläßt der Reichskanzler nach Anhörung der Bundesrathsausschüsse für das
Seewesen und für Handel und Verkehr.
g. 38.
Die Vorschriften in §S§. 22 bis 24 treten am 1. August 1888, die übrigen
Vorschriften am 1. Januar 1889 in Kraft.
Die Schiffsvermessungsordnung vom 5. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 270)
tritt hinsichtlich der Vorschriften im §. 19 Absatz 2, 99. 20, 21 am 1. August 1888,
im Uebrigen am 1. Januar 1889 außer Kraft.
Berlin, den 20. Juni 1888.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Beetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.