§. 5.
Die Versetzung aus der Landwehr ersten Aufgebots beziehungsweise der
Ersatzreserve in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt im Frieden bei den
nächsten auf Erfüllung der betreffenden Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Kontrol-
versammlungen. Diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Landwehr
ersten Aufgebots in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September abläuft,
treten bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres zur Land-
wehr zweiten Aufgebots über.
Im Kriege finden Versetzungen in die Landwehr zweiten Aufgebots und
Entlassungen aus derselben nicht statt.
§. 6.
In Berücksichtigung dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse
können Mannschaften der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots, sowie in be-
sonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten, für den Fall der Mobil-
machung hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots zurückgestellt
werden, jedoch darf in keinem Aushebungsbezirke die Zahl der hinter die letzte
Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots zurückgestellten Mannschaften drei
Prozent der Reserve und der gesammten Landwehr übersteigen.
§. 7.
1. Zur erstmaligen Aufstellung der Listen haben sich diejenigen im Jahre
1850 oder später geborenen Personen, welche nach abgeleisteter gesetzlicher Dienstpflicht
im stehenden Heere und der Landwehr beziehungsweise als geübte Ersatzreservisten
nach Ablauf der Ersatzreservepflicht bereits zum Landsturm entlassen sind, inner-
halb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich oder mündlich unter
Vorlage ihrer Militärpapiere, soweit diese noch vorhanden sind, im Stationsorte
der betreffenden Landwehrkompagnie zu melden. Bei Unterlassung der Meldung
kommen die Bestimmungen des §. 67 des Reichs-Militärgesetzes in Anwendung.
2. Die vorstehend festgesetzte Meldefrist wird für die davon betroffenen
Personen, welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise auf Seereisen be-
finden, bis zum 30. September 1888 beziehungsweise, wenn dieselben vor diesem
Zeitpunkte nach Deutschland zurückkehren oder bei einem Seemannsamt des In-
landes abgemustert werden, bis vierzehn Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungs-
weise Abmusterung verlängert.
3. Diejenigen der unter 1 und 2 fallenden Personen, welche vor voll-
endetem zwanzigsten Lebensjahre in das Heer eingetreten sind, werden nur dann
in die Landwehr zweiten Aufgebots aufgenommen, wenn der Eintritt in das Heer
am 1. April 1870 oder später erfolgt ist. Ihre Zugehörigkeit zur Landwehr
zweiten Aufgebots endigt mit dem nächsten 31. März nach Ablauf voller achtzehn
Jahre seit ihrem Eintritt in das Heer.
5.