Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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Reichs-Gesetzblatt.

AÆ  32.

Inhalt:  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung
der  in  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen,  in  den  Landesgebieten  von
Bayern,  Königreich  Sachsen  und  Baden.  S.  217.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung
des  Umlaufs  der  Scheidemünzen  der  österreichischen  und  der  Franken-Währung  innerhalb  bayerischer
Grenzbezirke.  S.  218.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der
gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  S.  218.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Gummiwaarenfabriken.
S.  219.

 

 

 

 

(Nr.  1814.)  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfall-  und
Krankenversicherung  der  in  land--  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten
  Personen,  vom  5.  Mai  1886.  Vom  21.  Juli  1888.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  F.  143  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfall=  und
Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten
Personen,  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetztl.  S.  132)  im  Namen  des  Reichs,
nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Das  Gesetz,  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und
forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  132)  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1888  für  das  Gebiet  des  Großherzogthums
  Baden  und  mit  dem  1.  Januar  1889  für  die  Gebiete  des  Königreichs
Bayern  sowie  des  Königreichs  Sachsen  seinem  vollen  Umfange  nach  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Krassnoé  Sélo,  den  21.  Juli  1888.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Beetticher.

 

Reichs--  Gesetzbl.  1888.  52

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juli  1888.