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Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie in gleichlautenden Exemplaren beiderseits
vollzogen und ausgewechselt worden ist, durch öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen
Landen Krafe erhalren, und vom 1sten März 1828 an in Wirksamkeit kreten.
Dresden, am 5°1en Januar 1828.
Sr. Koniglichen Majestät von Sachsen Cabinets-Minister
und Staats-Secretair
Graf von Einsiedel.