Volltext : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Gegenwärtige  Erklärung  soll,  nachdem  sie  in  gleichlautenden  Exemplaren  beiderseits
vollzogen  und  ausgewechselt  worden  ist,  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  den  beiderseitigen
  Landen  Krafe  erhalren,  und  vom  1sten  März  1828  an  in  Wirksamkeit  kreten.

Dresden,  am  5°1en  Januar  1828.

Sr.  Koniglichen  Majestät  von  Sachsen  Cabinets-Minister
und  Staats-Secretair

Graf  von  Einsiedel.