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2. Werke, welche vor dem Inkrafttreten der Uebereinkunft in einem der
übrigen Verbandsländer veröffentlicht sind, genießen den im Artikel 5
der Uebereinkunft vorgesehenen Schutz des ausschließlichen Uebersetzungs—
rechts nicht gegenüber solchen Uebersetzungen, welche zu dem gedachten
Zeitpunkt in Deutschland erlaubterweise bereits ganz oder theilweise ver—
öffentlicht waren.
3. Dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, welche in einem der
übrigen Verbandsländer veröffentlicht oder aufgeführt und vor dem
Inkrafttreten der Uebereinkunft im Original oder in Uebersetzung in
Deutschland erlaubterweise öffentlich aufgeführt sind, genießen den
Schutz gegen unerlaubte Aufführung im Original oder in einer Ueber—
setzung nicht.
d. 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die
Bestimmungen derselben gelten auch für die seit dem Inkrafttreten der Ueber—
einkunft verflossene Zeit. Nach der Verkündung dieser Verordnung unterliegt
indessen die im F. 1 Nummer 1 gewährte Befugniß zur Verbreitung und zum
Verkauf von Exemplaren sowie zur Benutzung von Vorrichtungen der Bedingung,
daß die Exemplare und Vorrichtungen mit einem besonderen Stempel versehen
sind. Die Abstempelung muß spätestens am 1. November 1888 erfolgen. Die
näheren Anordnungen in Betreff der Abstempelung sowie in Betreff der Inven-
tarisirung der abgestempelten Exemplare und Vorrichtungen werden vom Reichs-
kanzler erlassen.
K. 3.
Im Falle des Beitritts anderer Länder auf Grund des Artikels 18 der
Uebereinkunft finden die Bestimmungen im §. 1 und F. 2 sinngemäße Anwendung.
Insoweit nach denselben das Inkrafttreten der Uebereinkunft als Zeitpunkt ent-
scheidet, ist statt dessen das des Beitritts maßgebend. Von letzterem Zeitpunkt
an gerechnet ist die Benutzung der Vorrichtungen (F. 1 Nr. 1) vier Jahre lang
gestattet und die Abstempelung (F. 2) binnen drei Monaten zu bewirken.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Marmor-Palais, den 11. Juli 1888.
S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.