Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

—  291  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  41.

Inhalt:  Verordnung  über  die  Kaution  des  Rendanten  der  Büreaukasse  bei  der  Physikalisch--Technischen
Reichsanstalt.  S.  291.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  von  Staaten  zum  internationalen
Vertrage  zum  Schutze  der  unterseeischen  Telegraphenkabel  vom  14.  März  1884.  S.  292.

 

 

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(Nr.  1830.)  Verordnung  über  die  Kaution  des  Rendanten  der  Büreaukasse  bei  der  Physikalisch-Technischen
  Reichsanstalt.  Vom  3.  Dezember  1888.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ect.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend
die  Kautionen  der  Bundesbeamten,  vom  2.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161),
im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

§.  1.

Der  Rendant  der  Büreaukasse  bei  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt
ist  zur  Kautionsleistung  verpflichtet.

§  2.
Die  Höhe  der  Kaution  beträgt  fünfhundert  Mark.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  3.  Dezember  1888.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Reichs-Gesetzbl.  1888.  67
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Dezember  1888.