Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

 

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Artikel  des  deutschen  Tarifs                           Zollsatz
(nach  der  Benennung  der  Waaren.  Einheit.  in
vom  1.  Februar  1892  ab                                  Mark
geltenden  Fassung).  
(aus  25.)  f)  Butter,  auch  künstliche  100  kg  16
aus  g)  aus  1.  Fleisch,  ausgeschlachtetes,  frisches,  mit
Ausnahme  von  Schweinefleisch  .  .  .  .  100  kg  15
Schweinefleisch,  ausgeschlachtetes,  frisches,
und  Fleisch,  zubereitetes,  mit  Aus—
nahme  von  Speck,  frisch  oder  zu—
bereitt.                                                                  100  kg  17
Fleischextrakt,  flüssiger,  und  Tafel—
bouillon  .  .  .  ..                                               100  kg  20
aus  2.  Fische:
                        γ.  mit  Essig,  Oel  oder  Gewürzen  zu—
bereitete,  in  Fässern  eingehend                 100   kg  12
         3.  Federvieh  aller  Art,  nicht  lebend  100  kg  12
Wild  aller  Art,  nicht  lebend                           100  kg  20
n)  Kaviar  und  Kaviarsurrogate  .  ...  .  .  .  ..  .  100  kg  150
0)  Hartkäse  in  mühlsteinförmigen  Laiben,  das
Stück  im  Gewicht  von  mindestens
50  Kilogramm  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  100  kg  15
anderer  Käse  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  100  kg  20
aus  p)  aus  1.  Konfitüren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk  aller
Art;  mit  Zucker,  Essig,  Oel,  oder
sonst,  namentlich  alle  in  Flaschen,
Büchsen  und  dergleichen  eingemachte,
eingedämpfte  oder  auch  eingesalzene
Früchte,  Gewürze,  Gemüse  und
andere  Verzehrungsgegenstände  (Pilze,
Trüffeln,  Geflügel,  Seethiere  und
dergleichen))  zubereiteter  Senf;  Kapern,
Pasteten,  Saucen  und  andere  ähnliche
  Gegenstände  des  feineren  Tafelgenusses
  .  ..  100  kg  60
Kindermehl  (Nestlemehl  und  dergleichen  100  kg  50