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Bahnbevollmächtigten, s. §. 14,2), in deren Bereich der Transport
zur Ablassung gelangt. Wird indessen die Stärke von 30 Mann oder
6 Pferden nicht überschritten und befindet sich außerdem kein Fahrzeug
bei dem Transport, so genügt die Anmeldung an den Stationsvorstand
der Anfangsstation. Letzteres gilt auch für die auf den Märkten an—
gekauften, zur Einstellung in die Remontedepots bestimmten Pferde
ohne Rücksicht auf ihre Zahl.
2. Falls sich von einer höheren Stelle die gleichzeitige Beförderung ver—
schiedener Transporte in derselben Richtung übersehen läßt, sind diese Transporte
von ersterer zu einer Anmeldung zusammenzufassen.
3. Die Anmeldung der bei Gefahr im Verzuge mit Militär-Extrazügen
(§. 4) abzusendenden Militärtransporte wird von der anordnenden Militärbehörde
auf der Anfangsstation bei der betheiligten betriebleitenden Stelle (Direktion,
Betriebsamt u. s. w.), wenn eine solche dort ihren Sitz hat, sonst bei dem
Stationsvorstande (§. 14,3) bewirkt.
II. Beförderung von Militärgut und Vieh.
1. Die Anmeldung geschieht:
a) an die Militär-Eisenbahnbehörde bei allen größeren, als den im
§. 15, 1 genannten Transporten,
b) an die Eisenbahnverwaltung (unter der Adresse des Bahnbevollmächtigten,
s. §. 14, 2) bei der Aufgabe von 2 bis 4 Wagenladungen Spreng-
stoffe der Gefahrklasse (§. 35, 7a) und von 2 bis 15 Wagenladungen
nicht zur Gefahrklasse gehöriger Sprengstoffe (§. 35, 7b).
2. Im Uebrigen bedarf es nur dann einer besonderen Anmeldung vor
Vorlage des Frachtbriefes (§. 17) 3) — und zwar an den Stationsvorstand —,
wenn die Beförderung mit einem bestimmten Zuge gewünscht wird oder die
Sendung Sprengstoffe und Munitionsgegenstände von nicht mehr wie eine
Wagenladung enthält. Für Wagenladungsgut sind die erforderlichen Wagen
nach den für den öffentlichen Verkehr geltenden Vorschriften zu bestellen.
III. Allgemeines.
1. Den Militär-Eisenbahnbehörden angemeldete Transporte dürfen nicht
außerdem noch einer Eisenbahnverwaltung beziehungsweise einem Organ derselben
angemeldet werden. Auch sind Doppelanmeldungen bei verschiedenen Stellen der
Eisenbahnverwaltungen unstatthaft.
2. Steht bei umfangreicheren Entlassungen oder Beurlaubungen die gleich-
zeitige Beförderung einer großen Zahl einzelner Mannschaften mit der Eisenbahn
in Aussicht, so ist seitens der betheiligten Militärbehörde dem betreffenden Stations-
vorsteher hiervon möglichst frühzeitig Mittheilung zu machen, damit die Beförderung
ohne Störung und Verzögerung bewerkstelligt werden kann. Auch hat in solchem
Falle eine militärische Ueberwachung der Mannschaften bis zur Abfahrt der be-
treffenden Züge stattzufinden.