B. Zeit der Anmeldung.
1. Die Anmeldungen sind so früh wie möglich zu machen; nach Um-
ständen empfiehlt sich eine vorläufige Benachrichtigung, wenn auch die Zeit der
Absendung des Transports noch nicht feststehen sollte.
2. Alle an die Militär-Eisenbahnbehörde gelangenden Anmeldungen müssen
der Regel nach mindestens 3 Wochen vor dem Tage der Abfahrt mit den Eisen-
bahnverwaltungen endgültig geregelt sein.
3. Für die den Eisenbahnverwaltungen direkt anzumeldenden Transporte
(s. A I, 1b und II, 1b) muß die Anmeldung von der absendenden Militärstelle,
wenn angängig, mindestens 3 bis 4 Tage vor der Abfahrt geschehen.
4. In Betreff der Fristen für die an den Stationsvorstand zu richtenden
Anmeldungen (A II, 2) von einer Wagenladung Sprengstoffe der Gefahrklasse
(§. 35, 7a) gilt die Bestimmung des Betriebs-Reglements Anlage D I, 3 Absatz 2.
5. Bei Mannschaftstransporten unter 30 Mann genügt im Allgemeinen
die Vorlegung des Militärfahrscheins (§. 17, 4), jedoch hat dieselbe mindestens
eine halbe Stunde vor Abgang des zu benutzenden Zuges stattzufinden. Bei
starkem öffentlichen Verkehr und an kleineren Stationen ist indessen auch für solche
Transporte eine vorgängige Anmeldung erforderlich.
Auch Militärbillets müssen möglichst eine halbe Stunde vor Abgang des
Zuges gelöst werden.
Bei Pferdetransporten bis zu 6 Stück — bei Transporten der auf den
Märkten angekauften zur Einstellung in die Remontedepots bestimmten Pferde
ohne Beschränkung der Zahl — genügt die Anmeldung bis 12 Uhr Mittags des
der Abfahrt vorhergehenden Tages an den Stationsvorstand (s. A I, 1b).
C. Form der Anmeldung.
Die Anmeldungen erfolgen schriftlich, in dringenden Fällen telegraphisch
mit den wesentlichen Angaben in der Reihenfolge der schriftlichen Anmeldung.
Bezüglich der Form und des Inhalts der Anmeldungen bei den Eisenbahnver-
waltungen — seitens der absendenden Truppentheile u. s. w. durch Anmeldezettel,
seitens der Militär-Eisenbahnbehörden durch Fahrtliste — sind die Anlagen I und II
maßgebend.
§. 17.
1. Jeder Militärtransport muß mit einem Ausweis für die Fahrt ver-
sehen sein. Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Grund eines solchen Ausweises
die Beförderung vorbehaltlich ihrer Ansprüche aus etwaiger unrichtiger Anwendung
desselben zu bewirken.
2. Der Ausweis gilt in einem Stück für jeden Transport für die ge-
sammte Strecke von der Anfangs- bis zur Endstation, unabhängig von der Zahl
der an der Beförderung betheiligten Eisenbahnverwaltungen.
Reichs- Gesetzbl. 1888. 8
Anlagen I u. II.
Ausweis zur Fahrt.