Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

B. Zeit der Anmeldung. 
1. Die Anmeldungen sind so früh wie möglich zu machen; nach Um- 
ständen empfiehlt sich eine vorläufige Benachrichtigung, wenn auch die Zeit der 
Absendung des Transports noch nicht feststehen sollte. 
2. Alle an die Militär-Eisenbahnbehörde gelangenden Anmeldungen müssen 
der Regel nach mindestens 3 Wochen vor dem Tage der Abfahrt mit den Eisen- 
bahnverwaltungen endgültig geregelt sein. 
3. Für die den Eisenbahnverwaltungen direkt anzumeldenden Transporte 
(s. A I, 1b  und II, 1b) muß die Anmeldung von der absendenden Militärstelle, 
wenn angängig, mindestens 3 bis 4 Tage vor der Abfahrt geschehen. 
4. In Betreff der Fristen für die an den Stationsvorstand zu richtenden 
Anmeldungen (A II, 2) von einer Wagenladung Sprengstoffe der Gefahrklasse 
(§. 35, 7a) gilt die Bestimmung des Betriebs-Reglements Anlage D I, 3 Absatz 2. 
5. Bei Mannschaftstransporten unter 30 Mann genügt im Allgemeinen 
die Vorlegung des Militärfahrscheins (§. 17, 4), jedoch hat dieselbe mindestens 
eine halbe Stunde vor Abgang des zu benutzenden Zuges stattzufinden. Bei 
starkem öffentlichen Verkehr und an kleineren Stationen ist indessen auch für solche 
Transporte eine vorgängige Anmeldung erforderlich. 
Auch Militärbillets müssen möglichst eine halbe Stunde vor Abgang des 
Zuges gelöst werden. 
Bei Pferdetransporten bis zu 6 Stück — bei Transporten der auf den 
Märkten angekauften zur Einstellung in die Remontedepots bestimmten Pferde 
ohne Beschränkung der Zahl — genügt die Anmeldung bis 12 Uhr Mittags des 
der Abfahrt vorhergehenden Tages an den Stationsvorstand (s. A I, 1b). 
C. Form der Anmeldung. 
Die Anmeldungen erfolgen schriftlich, in dringenden Fällen telegraphisch 
mit den wesentlichen Angaben in der Reihenfolge der schriftlichen Anmeldung. 
Bezüglich der Form und des Inhalts der Anmeldungen bei den Eisenbahnver- 
waltungen — seitens der absendenden Truppentheile u. s. w. durch Anmeldezettel, 
seitens der Militär-Eisenbahnbehörden durch Fahrtliste — sind die Anlagen I und II 
maßgebend. 
§. 17. 
1. Jeder Militärtransport muß mit einem Ausweis für die Fahrt ver- 
sehen sein. Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Grund eines solchen Ausweises 
die Beförderung vorbehaltlich ihrer Ansprüche aus etwaiger unrichtiger Anwendung 
desselben zu bewirken. 
2. Der Ausweis gilt in einem Stück für jeden Transport für die ge- 
sammte Strecke von der Anfangs- bis zur Endstation, unabhängig von der Zahl 
der an der Beförderung betheiligten Eisenbahnverwaltungen. 
Reichs- Gesetzbl. 1888.                                                                                          8 
Anlagen I u. II. 
Ausweis zur Fahrt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.