Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

Wagen für Offiziere 
und Mannschaften. 
Wagen für Kranke. 
Wagen für Pferde und 
für Schlachtvieh. 
Wagen für Geschütze 
und Fahrzeuge und 
anderes Militärgut. 
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§. 21. 
1. In Militärzügen und bei größeren geschlossenen Militärtransporten sollen 
die Personenwagen I. und II. Klasse nur von Offizieren, Sanitätsoffizieren und 
Personen gleichen Ranges (einschließlich der offizierdienstthuenden Unteroffiziere 
und der mit Wahrnehmung von Assistenzarztstellen betrauten Unterärzte), indeß 
ausnahmsweise auch von Mannschaften und Unterbeamten benutzt werden. 
2. In Zügen des öffentlichen Verkehrs erfolgt die Beförderung einzelner 
Offiziere und Personen von gleichem Range (Miltrf. A  I, 1 a und 2 a) in der II. Wagen- 
klasse, sofern nicht ausnahmsweise Wagenabtheilungen I. Klasse zur Verfügung 
gestellt werden. 
3. Die Personenwagen III. und IV. Klasse sind vorzugsweise für Mann- 
schaften und untere Beamte bestimmt, nur beim Mangel an solchen Wagen 
dürfen auch vorschriftsmäßig ausgestattete bedeckte Güterwagen von den Eisenbahn- 
verwaltungen gestellt werden. 
4. In außerordentlichen Fällen steht den Militärbehörden frei, Wagen 
von allen verfügbaren Sorten unter Verzicht auf eine vorschriftsmäßige Aus- 
rüstung zum Mannschaftstransport anzufordern. 
 §. 22. 
Sitzende Kranke werden in Personenwagen aller Klassen und selbst in be- 
deckten Güterwagen, liegende Kranke in Personenwagen IV. Klasse oder in bedeckten 
Güterwagen befördert. Die vorgeschriebene Einrichtung der Lagerstätten (ein- 
schließlich der Sitze [Schemel] für das Pflegepersonal) wird entweder von der 
Militärverwaltung bewirkt oder auf Erfordern von den Eisenbahnverwaltungen 
gegen Vergütung gestellt, falls dieselben hierzu in der Lage sind. 
§. 23. 
1. Zum Pferdetransport werden vorzugsweise bedeckte Güter- oder Viehwagen 
benutzt, offene Güter- oder Viehwagen mit hohen Borden, soweit solche vorhanden, nur 
auf Verlangen oder mit Zustimmung der den Transport regelnden Militärbehörden. 
2. Müssen ausgerüstete Pferde ausnahmsweise in offenen Wagen verladen 
werden, so hat die Eisenbahnverwaltung die Perdeausrüstung jedenfalls bedeckt 
zu befördern (s. auch Miltrf. A II zu II d). 
3. Schlachtvieh wird möglichst in Vieh- oder offenen Güterwagen, nöthigen- 
falls in bedeckten Güterwagen befördert. Bei Verladung von Großvieh und Klein- 
vieh, sowie von Thieren verschiedener Gattung in denselben Wagen ist für Son- 
derung durch Barrieren, Bretter- oder Lattenverschläge zu sorgen, welche von der 
Eisenbahn, soweit möglich, unentgeltlich hergegeben werden. Anderenfalls sind 
dieselben von der verladenden Militärbehörde zu stellen und werden auf Verlangen 
an die Versandtstation frachtfrei zurückbefördert. 
§. 24. 
1. Zum Transport von fahrbaren Geschützen und von Fahrzeugen sind 
thunlichst offene Wagen ohne Borde, mit umgelegten Borden oder niedrigen 
Randleisten zu verwenden.
	        
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