Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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2. Die Eisenbahnverwaltung ertheilt auf Grund der Anmeldung (§. 16) 
dem Vorsteher der Anfangsstation die zur Annahme und Abfertigung des Trans- 
ports etwa noch erforderlichen Anweisungen oder bestimmt einen besonderen (Be- 
triebs-) Beamten zur Leitung des bezüglichen Dienstes auf dieser Station. 
3. Die Ladezeit ist nach Maßgabe der Zusammensetzung und Stärke des 
Transports einerseits und der Beschaffenheit und Zahl der benutzbaren Ladeein- 
richtungen andererseits möglichst kurz zu bemessen. In der Regel soll ein Militärzug 
a) mit Fußtruppen innerhalb einer Stunde, 
b) mit Kavallerie oder Feld-Artillerie innerhalb zwei Stunden, 
c) mit Trains und Kolonnen innerhalb drei Stunden 
verladen werden können. 
4. Die Transporte oder deren nach einander zu verladenden Theile haben 
pünktlich zur vereinbarten Stunde in der Station auf dem angewiesenen Auf- 
stellungsplatze einzutreffen. 
5. Wo es die örtlichen und Betriebsverhältnisse sowie die Ladeeinrichtungen 
gestatten, soll der Zug oder Zugtheil fahrbereit und geschlossen an der Ladestelle 
halten, wenn die ersten zu verladenden Transporttheile eintreffen. 
6. Sind in Folge der Ladeeinrichtungen Mannschaften, Pferde und Fahr- 
zeuge für denselben Zug an getrennten Stellen zu verladen, so muß die Reihen- 
folge der Einladung und der Bereitstellung der Wagen an den einzelnen Ladestellen 
derart geregelt werden, daß die beladenen Wagen auf die einfachste mindest zeit- 
raubende und sicherste Weise in der für den abzulassenden Zug oder Zugtheil an- 
gemessenen Ordnung zusammengeschoben werden können. 
7. Der Stationsvorsteher oder der das Einladen leitende Betriebsbeamte 
übergiebt in Gegenwart des Zugführers, bei einzelnen Wagen in Gegenwart des 
Schaffners, dem Transportführer oder dem mit der Uebernahme beauftragten Offizier 
die Ausstattung der für den Transport bestimmten Wagen. 
8. Das Nähere bezüglich der Anordnungen vor dem Einladen enthält die 
Anlage VI. 
§. 28. 
1. Das Heranschaffen der Eisenbahnwagen an die Ladestellen liegt der 
Eisenbahnverwaltung ob, und zwar auch dann, wenn es erst während des Ein- 
ladens nach und nach erfolgen kann. 
2. Das Einladen der Fahrzeuge, Pferde, Sättel, des Gepäcks u. s. w. 
liegt dem absendenden Truppentheil unter Mitwirkung des Eisenbahnpersonals ob. 
3. Der Stationsvorsteher theilt dem Transportführer mit, daß die Wagen 
zum Einsteigen bereitstehen, und welcher Weg zu denselben zu nehmen ist. 
4. Das Einsteigen der Mannschaften erfolgt auf militärischen Befehl, mit 
größter Stille, Ordnung und Schnelligkeit. 
Einladen.
	        
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