Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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8.  Den  Weisungen  der  Eisenbahnbeamten  bezüglich  des  Freimachens  der
Geleise,  der  Innehaltung  der  Grenzen  des  Aussteigeplatzes,  der  Erhaltung  der
freien  Bewegung  innerhalb  desselben,  der  Ordnung  und  Ruhe  in  den  Stationsgebäuden,
  sowie  des  Zeitpunktes  zum  Wiedereinsteigen  ist  Folge  zu  geben.

9.  Bei  Militärzügen  theilt  der  Stationsvorsteher  dem  Transportführer
mit,  wann  wieder  eingestiegen  werden  muß,  in  der  Regel  fünf  Minuten  vor  der
Abfahrt.  Mit  Zügen  des  öffentlichen  Verkehrs  beförderte  Militärtransporte  folgen
dem  Zeichen  zum  Einsteigen  (Betr.  Regl.  §.  15).

In  beiden  Fällen  muß  das  Einsteigen  sofort  angeordnet  und  schnell  mit
möglichster  Stille  ausgeführt  werden  (§.  28,  4).

10.  Das  Nähere  über  die  Fahrt  der  Militärtransporte  enthält  die  Anlage VIII.


      


§.  30.

1.  Anhäufungen  auf  den  Ausladestationen  und  den  einzelnen  Ausladestellen                                                      der  Züge
sind  zu  vermeiden.  Die  Militär-Eisenbahnbehörden  und  die  Eisenbahnverwaltungen,                                                                                                                                                               und  Räumen  
sowie  die  Transportführer  müssen  alles  aufbieten,  um  ihrerseits  den  glatten  und                                                                                                                                                                der Bahnhöfe und                                                                                                                                                                                Haltestellen.
raschen  Verlauf  der  Ausladungen  zu  sichern.

2.  Mit  Zügen  des  öffentlichen  Verkehrs  beförderte  Militärtransporte  steigen
und  laden  an  den  gewöhnlichen  Perrons,  Laderampen  und  Bühnen,  oder  an
Hülfsrampen  aus.

3.  Militärzüge  sind  auf  Stationen  zu  verweisen,  deren  Geleiseentwickelung
die  Aufnahme  eines  solchen  Zuges  —  geschlossen    oder  getheilt  —  erlaubt.  Sie
können  die  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestehenden  Ladestellen  benutzen;  die  Eisenbahnverwaltung
  darf  im  Interesse  des  Betriebes  auch  besondere,  dem  öffentlichen
Verkehr  entzogene  Ladestellen  anweisen.  Bei  außergewöhnlichen  Verhältnissen  kann
die  Militärbehörde  oder  der  Transportführer  im  Interesse  der  Disziplin  die  Abschließung
  vom  öffentlichen  Verkehr  fordern.

4.  Findet  eine  getrennte  Ausladung  von  Mannschaften,  Pferden  und
Fahrzeugen  statt,  so  fährt  der  Zug  in  der  Regel  zuerst  nach  dem  Aussteigeplatze
für  die  Mannschaften.

5.  Für  das  Ausladen  u.  s.  w.  gelten  sinngemäß  die  Bestimmungen  der
§§.  29,  5  bis  8,    27  und  28.

6.  Der  Transportführer  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Station  sobald
wie  möglich  frei  gemacht  wird.

7.  In  Nothfällen  (bei  Betriebsstockungen,  Unfällen,  Störung  des  Betriebes)
kann  es  erforderlich  werden,  Truppenzüge  auf  freier  Strecke  zu  entladen.

8.  Das  Nähere  über  vorstehende  Maßnahmen  enthält  die  Anlage  IX.  
Wegen  Feststellung  von  Sachbeschädigungen  siehe  auch  §.  39.

Reichs-  Gesetzbl.  1888.                                                                                           9