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3. Ueber die Vorbereitung zum Verladen (§. 27) und über die Ausführung
der Beförderung enthält die Anlage X das Nähere.
§. 35.
1. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, für die bewaffnete Macht die zum
Gebrauch bei derselben vorbereiteten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu befördern.
2. Die Beförderung erfolgt, soweit diese Ordnung nicht Abweichungen
vorschreibt, nach den Bestimmungen des Betriebs-Reglements §. 48 und Anlage D.
Insofern von diesen Bestimmungen nach Art, Verpackung oder Beförde-
rungsweise der Sendung eine Abweichung vorgeschrieben ist, und nicht nachweislich
ein grobes Versehen der Eisenbahnverwaltung einen hierbei etwa entstandenen
Schaden herbeigeführt hat, muß die Militärverwaltung den letzteren ersetzen und
die Gefahr solcher Sendungen tragen.
3. Für Wahl des Zuges (§. 15), Stelle, Zeit und Form der An-
meldung wie Festsetzung der Beförderungszeit (§. 16), Ausweis zur Fahrt (§. 17),
Begleitung (§. 34, 2) sind ausschließlich die Bestimmungen dieser Ordnung maß-
gebend. Für die Beförderung in Zügen des öffentlichen Verkehrs verbleibt es
jedoch bei der Bestimmung des Betriebs-Reglements Anlage D l, 3 Absatz 1.
4. Sprengstoffe und Munitionsgegenstände müssen bei der Aufgabe zur
Beförderung, den bei der bewaffneten Macht sonst geltenden Bestimmungen ent-
sprechend, in Taschen oder Tornistern der Mannschaften, in Kriegsfahrzeugen oder
in Packgefäßen verpackt sein.
5. In Taschen und Tornistern der Mannschaften dürfen nur die zu deren
Ausrüstung vorgeschriebenen Sprengstoffe und Munitionsgegenstände auf den Eisen-
bahnen befördert werden.
Bei der Anmeldung der Mannschaften zur Beförderung schließt die Angabe
„mit Munition“ alle für deren Ausrüstung vorgeschriebenen Arten von Spreng-
stoffen und Munitionsgegenständen ein. Mannschaften mit dieser Ausrüstung
können auch Personenzüge des öffentlichen Verkehrs benutzen, und sollen — so-
weit es angeht — in ihnen allein anzuweisenden Wagenräumen zusammen be-
fördert werden.
Anderen Beschränkungen unterliegt diese Beförderung nicht.
6. In Kriegsfahrzeugen verladene Sprengstoffe und Munitionsgegenstände
werden bei der Anmeldung der Fahrzeuge durch die Angabe „mit Munition“
einbegriffen. Die gefüllten Fahrzeuge müssen sorgfältig verschlossen sein.
Das Verladen solcher Fahrzeuge mit Munition kann an den für andere
Fahrzeuge zulässigen Ladestellen und nach den für letztere Fahrzeuge geltenden Vor-
schriften erfolgen. Offene, mit gefüllten Fahrzeugen beladene Eisenbahnwagen
werden mit je einem Mann militärischer Wache oder in Ermangelung militärischer
Begleitung mit Schutzdecken versehen.