Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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3. Ueber die Vorbereitung zum Verladen (§. 27) und über die Ausführung 
der Beförderung enthält die Anlage X das Nähere. 
 
 
§. 35. 
  1. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, für die bewaffnete Macht die zum 
   Gebrauch bei derselben vorbereiteten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände nach 
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu befördern. 
2. Die Beförderung erfolgt, soweit diese Ordnung nicht Abweichungen 
vorschreibt, nach den Bestimmungen des Betriebs-Reglements §. 48 und Anlage D. 
Insofern von diesen Bestimmungen nach Art, Verpackung oder Beförde- 
rungsweise der Sendung eine Abweichung vorgeschrieben ist, und nicht nachweislich 
ein grobes Versehen der Eisenbahnverwaltung einen hierbei etwa entstandenen 
Schaden herbeigeführt hat, muß die Militärverwaltung den letzteren ersetzen und 
die Gefahr solcher Sendungen tragen. 
3. Für Wahl des Zuges (§. 15), Stelle, Zeit und Form der An- 
meldung wie Festsetzung der Beförderungszeit (§. 16), Ausweis zur Fahrt (§. 17), 
Begleitung (§. 34, 2) sind ausschließlich die Bestimmungen dieser Ordnung maß- 
gebend. Für die Beförderung in Zügen des öffentlichen Verkehrs verbleibt es 
jedoch bei der Bestimmung des Betriebs-Reglements Anlage D l, 3 Absatz 1. 
4. Sprengstoffe und Munitionsgegenstände müssen bei der Aufgabe zur 
Beförderung, den bei der bewaffneten Macht sonst geltenden Bestimmungen ent- 
sprechend, in Taschen oder Tornistern der Mannschaften, in Kriegsfahrzeugen oder 
in Packgefäßen verpackt sein. 
5. In Taschen und Tornistern der Mannschaften dürfen nur die zu deren 
Ausrüstung vorgeschriebenen Sprengstoffe und Munitionsgegenstände auf den Eisen- 
bahnen befördert werden. 
Bei der Anmeldung der Mannschaften zur Beförderung schließt die Angabe 
„mit Munition“ alle für deren Ausrüstung vorgeschriebenen Arten von Spreng- 
stoffen und Munitionsgegenständen ein. Mannschaften mit dieser Ausrüstung 
können auch Personenzüge des öffentlichen Verkehrs benutzen, und sollen — so- 
weit es angeht — in ihnen allein anzuweisenden Wagenräumen zusammen be- 
fördert werden. 
Anderen Beschränkungen unterliegt diese Beförderung nicht. 
6. In Kriegsfahrzeugen verladene Sprengstoffe und Munitionsgegenstände 
werden bei der Anmeldung der Fahrzeuge durch die Angabe „mit Munition“ 
einbegriffen. Die gefüllten Fahrzeuge müssen sorgfältig verschlossen sein. 
Das Verladen solcher Fahrzeuge mit Munition kann an den für andere 
Fahrzeuge zulässigen Ladestellen und nach den für letztere Fahrzeuge geltenden Vor- 
schriften erfolgen. Offene, mit gefüllten Fahrzeugen beladene Eisenbahnwagen 
werden mit je einem Mann militärischer Wache oder in Ermangelung militärischer 
Begleitung mit Schutzdecken versehen.
	        
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