Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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Schwarze  Flaggen  mit  weißem  P  sind  nicht  anzubringen.  Strohunterlagen,
Futter,  überhaupt  alle  leicht  feuerfangenden  Gegenstände  sind  von  solchen,  mit
gefüllten  Fahrzeugen  beladenen  offenen  Wagen,  welche  mit  feuersicheren  Decken
nicht  bedeckt  sind,  zu  entfernen.

7.  In  Packgefäßen  aufgegebene  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände
werden  bei  der  Beförderung  behandelt:

a)  gemäß  Betriebs-Reglement  Anlage  D  I,  sofern  sie  dieser  „Gefahrklasse“,

und

b)  gemäß  Betriebs-Reglement  Anlage  D  II,  III  oder  V,  je  nach  ihrer

Beschaffenheit,  sofern  sie  der  Gefahrklasse  zu  a  nicht  angehören.

Welche  von  den  zum  Gebrauche  für  die  bewaffnete  Macht  vorbereiteten
Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  zu  der  Gefahrklasse  und  welche  zu  derselben
  nicht  zu  rechnen  sind,  bestimmen  die  vereinigten  Ausschüsse  des  Bundesraths
für  das  Landheer  und  die  Festungen  und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen.

8.  Zu  den  Vorschriften  des  Betriebs-Reglements  Anlage  D  wird  im
Uebrigen  festgesetzt

a)  zu  I,  1:  Geschoßkörper  mit  sicherndem  Abschlusse  der  Sprengladung
können  als  zulässige  Packgefäße  angesehen  werden.  Bei  geladenen
Geschossen  oder  Sprengbüchsen  darf  das  Gewicht  des  einzelnen
Packgefäßes  160  Kilogramm  erreichen;  es  darf  dies  Gewicht  nur
dann  übersteigen,  wenn  das  Gefäß  nur  einen  solchen  Körper
enthält.

Behälter  mit  Patronen  oder  anderen  Körpern  aus  gepreßter
(gemahlener),  trockener,  wasserdicht  überzogener  Schießbaumwolle
und  Holzpulver  dürfen  ein  Bruttogewicht  bis  zu  90  Kilogramm
haben.

b)  zu  l,  2:  Die  vorschriftsmäßige  Anmeldung  und  Aufgabe  seitens  der
Militärbehörde  ersetzt  andere  Bescheinigungen.

c)  zu  I,  3,  6  und  7:  Die  zur  Beseitigung  von  Eisstopfungen  nöthigen  Sprengbüchsen
  und  die  zur  Füllung  der  letzteren  erforderlichen  Sprengstoffe
  dürfen  in  sehr  dringlichen  Fällen  unter  militärischer  Begleitung
  auch  in  Personenzügen  des  öffentlichen  Verkehrs  nach  dem
Bestimmungsorte  geschafft  werden.  Zur  Unterbringung  der  Sprengmittel
  ist  ein  besonderer  Wagen  einzustellen  und  in  diesem  —  vorbehaltlich
  weiterer  Schutzvorkehrungen  —  ein  abgeschlossener  Raum
zu  benutzen,  in  welchen  Personen  oder  Sachen  nicht  aufgenommen
werden  dürfen.  Die  Begleitung  darf  in  demselben  Wagen,  jedoch
außerhalb  des  abgeschlossenen  Raumes,  befördert  werden.  Die  Beförderung
  ist  auf  bestimmte  Tage  nicht  beschränkt.

d)  zu  I,  3:  In  Betreff  der  Anmeldung  und  der  Anmeldefristen  gilt  das
im  §.  16  Vorgeschriebene.

In  Militärzügen  dürfen  Sprengstoffe  in  jedem  Umfange  befördert
  werden.