Reichs-Gesetzblatt
Inhalt der Bemerkungen.
Seite. Ziffer. Absatz.
59 Abschnitt 1 und 2 Eine Ausfertigung durch Stationsvorsteher erfolgt
neben im Frieden nicht. Der Ausfertigende hat, unter
dem Wort Beidrückung des Dienststempels, Name, Charge
„Ausgefertigt“ und Truppentheil anzugeben.
Anlage IV.
60 Neben Ueberschrift F. Tr. O. §. 20 und ff.
" 2 – Im Frieden ist bei Personenwagen diese Bezeichnung
durch Plakate oder durch Anschreiben auf den
Trittbrettern anzubringen. Jedes Beschreiben der
Wandungen der Personenwagen ist streng
untersagt.
61 7 — Im Frieden sind für die Ausnutzung der Trag-
fähigkeit die allgemeinen Bestimmungen des
Betriebs-Reglements maßgebend.
62 11 2. Satz Siehe Anlage VI,1.
63 17 — Nur für den Krieg. — Zulässige Achsenzahl und
Fahrzeiten müssen eingehalten werden.
" 18 1 Im Frieden sind die Anordnungen der Eisenbahn-
letzter Satz verwaltungen hierfür maßgebend.
Anlage V.
64 Neben Ueberschrift. F. Tr. O. §. 25.
65 6 5. Zeile F. Tr. O. §. 25, 4.
Anlage VI.
66 Neben Ueberschrift F. Tr. O. §. 27.
" 1 2. Satz Ist ein Bahnhofs-Kommandant nicht vorhanden,
so bezeichnet der Stationsvorsteher die Einlade-
stelle u. s. w.
" 6 — F. Tr. O. §. 27, 2.
68 15 4. u. 5. Zeile s. F. Tr. O. §. 25, 10.
10