Reichs- Gesetzblatt.
No 6.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres. S. 55.
(Nr. 1769.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des
Reichsheeres. Vom 20. Februar 1888.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Aufwendung eines Betrages bis zur Höhe von 278 335 562 Mark
für die in der Anlage aufgeführten Zwecke wird genehmigt.
§. 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die nach §. 1 erforderlichen Geldmittel im
Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage,
wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche,
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl.
S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
§. 3.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen-
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als vier
Jahre ausgegeben werden dürfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Februar 1888.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Reichs-Gesetzbl. 1888. 11
Ausgegeben zu Berlin den 22. Februar 1888.