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Die Tilgung dieser Schuld geschieht in Theilbeträgen von drei Prozent des
Diensteinkommens, des Wartegeldes oder der Pension nach den für die Erhebung
der Wittwen- und Waisengeldbeiträge bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe,
daß es dem Beitragspflichtigen jederzeit freisteht, den Rest seiner Schuld zur
Reichskasse zu zahlen.
Der nach dem Tode des Beitragspflichtigen etwa noch ungedeckte Betrag
wird von den zunächst fälligen Raten des Wittwen- und Waisengeldes vorweg
in Abzug gebracht.
§. 3.
Mitgliedern einer der im §. 22 des Gesetzes vom 20. April 1881 und im
§. 25 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 bezeichneten Landesanstalten, welche
gemäß §. 1 den Verzicht widerrufen und gleichzeitig aus der Landesanstalt aus-
scheiden, sind die an die letztere seit der Verzichtleistung entrichteten Beiträge auf
die nach §. 2 zu machenden Nachzahlungen anzurechnen.
§. 4.
Gehört der Widerrufende einer Militär-Wittwenkasse als Mitglied an, so
ist die Erhöhung der von ihm bei der letzteren versicherten Pension unzulässig und,
soweit sie nach dem 30. Juni 1887 erfolgt ist, ohne Wirkung.
Ist nach den für eine Landesanstalt geltenden Normen die Höhe der Bei-
tragspflicht, sowie der Wittwen- und Waisenpensionen von Dienstzeit, Dienstrang
oder Diensteinkommen abhängig, so werden für die fernere Beitragspflicht des
Widerrufenden zur Landesanstalt und Berechnung der von dieser zu leistenden
Wittwen- und Waisenpensionen Dienstzeit, Dienstrang und Diensteinkommen nur
insoweit in Ansatz gebracht, als sie am 1. Juli 1887 erreicht waren.
Artikel III.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen in Bayern nach Maßgabe des
Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) zur
Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. März 1888.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.