thumbs : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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Reichs  Gesetzblatt


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Nr.  21.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  verschiedener  Reichsbeamten.  S.  100.  —  Bekannt.
machung,  betreffend  das  Vorbot  des  Umlaufs  der  niederländischen  Halbgulden  und  der  österreich.
und  ungar.  Viertelguldenstücke.  S.  111.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der
süddeutschen  Zweiguldenstücke.  S.  111.

(Nr.  1010.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  dem  Auswärtigen  Amte,  bei  der
Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  und  im  Büreau  des  Reichstags
angestellten  Beamten.  Vom  6.  Juli  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  der  §§.  3,  7  und  16  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1869,
betreffend  die  Kautionen  der  Bundesbeamten  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161),  nach
Einvernehmen  mit  dem  Bundesrathe  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,    was

folgt:

Artikel  1.

Zur  Kautionsleistung  sind  verpflichtet:
I.  Im  Bereiche  des  Auswärtigen  Amts:
a)  der  Rendant  der  Legationskasse,
b)  der  als  ständiger  Vertreter  desselben  fungirende  Buchhalter,
c)  der  Kassendiener  der  Legationskasse;
II.  im  Bereiche  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds:
a)  der  Rendant,  
b)  der  Buchhalter,
e)  der  Kanzlei=  und  Kassendiener;

III.  der  Rendant  der  Büreaukasse  des  Reichstags.

Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                                                      27
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juli  1874.