Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

— 109 — 
Reichs Gesetzblatt 
  
 
  
№ 21. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen verschiedener Reichsbeamten. S. 109. — Bekannt. 
machung, betreffend das Vorbot des Umlaufs der niederländischen Halbgulden und der österreich. 
und ungar. Viertelguldenstücke. S. 111. — Bekauntmachung, Sbetreffend die Außerkurssetzung der 
süddeutschen Zweiguldenstücke. S. 111. 
   
  
(Nr. 1010.) Verordnung, betreffend die Kautionen der bei dem Auswärtigen Amte, bei der 
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und im Büreau des Reichstags 
angestellten Beamten. Vom 6. Juli 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der §§. 3, 7 und 16 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, 
betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach 
Einvernehmen mit dem Bundesrathe im Namen des Deutschen Reichs , was 
folgt: 
  
Artikel 1. 
Zur Kautionsleistung sind verpflichtet: 
I. Im Bereiche des Auswärtigen Amts: 
a) der Rendant der Legationskasse, 
b) der als ständiger Vertreter desselben fungirende Buchhalter, 
c) der Kassendiener der Legationskasse; 
II. im Bereiche der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds: 
a) der Rendant,  
b) der Buchhalter, 
c) der Kanzlei- und Kassendiener; 
III. der Rendant der Büreaukasse des Reichstags. 
Reichs-Gesetzbl. 1874. 27 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1874.
	        
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