Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§.  17.  insbesondere der Umwandlung einer Genossenschaft und der Herabsetzung der Haftsumme.

Im  Falle  der  Umwandlung  einer  Genossenschaft  (Gesetz  §§.  137,  138)  ist
außer  dem  Umwandlungsbeschluß  auch  die  durch  denselben  bedingte  Aenderung
der  Firma  (Gesetz  §§.  2,  3)  und  bei  der  Umwandlung  in  eine  Genossenschaft
mit  beschränkter  Haftpflicht  die  Höhe  der  Haftsumme,  sowie  im  Falle  des  §.  128
des  Gesetzes  die  höchste  Zahl  der  Geschäftsantheile,  auf  welche  ein  Genosse  sich
betheiligen  kann,  einzutragen.  .

In  den  im  §.  137  des  Gesetzes  bezeichneten  Umwandlungsfällen  und  ebenso
im  Falle  einer  Herabsetzung  der  Haftsumme  bei  einer  Genossenschaft  mit  beschränkter
Haftpflicht  (§.  127  daselbst)  müssen  mit  der  Anmeldung  des  Beschlusses  die  Blätter,
in  welchen  die  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  des  Beschlusses  veröffentlicht
sind,  eingereicht  werden;  zugleich  haben  die  sämmtlichen  Mitglieder  des  Vorstandes
die  im  §.  127  Absatz  2  des  Gesetzes  vorgesehene  schriftliche  Versicherung  abzugeben.
Die  Eintragung  darf  nur  stattfinden,  wenn  zwischen  der  letzten  der  bezeichneten
Bekanntmachungen  und  der  Anmeldung  ein  Jahr  verstrichen  ist.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  vorhergehenden  Paragraphen
Anwendung.

§.  18.  Eintragung des Firmenzusatzes bestehender Genossenschaften.

Die  Eintragung  des  Zusatzes  "eingetragene  Genossenschaft  mit  unbeschränkter
Haftpflicht“,  welchen  die  unter  dem  Gesetz  vom  4.  Juli  1868  eingetragenen  Genossenschaften
  in  ihre  Firma  aufzunehmen  haben  (Gesetz  §.  155),  erfolgt  auf  Grund
der  Anmeldung  des  Vorstandes.  Eines  Beschlusses  der  Generalversammlung  bedarf
  es  nicht;  die  bezeichnete  Aenderung  der  Firma  tritt  kraft  Gesetzes  ein.  Der
Vorstand  ist  jedoch  gegebenenfalls  durch  Ordnungsstrafen  zur  Anmeldung  anzuhalten.

Die  vorstehende  Bestimmung  findet  auf  Genossenschaften,  welche  die  Umwandlung
  in  eine  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  oder  mit  beschränkter
  Haftpflicht  beschließen,  solange  Anwendung,  bis  der  Umwandlungsbeschluß
  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen  ist.

Auf  Genossenschaften,  welche  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  aufgelöst
  sind,  findet  die  Bestimmung  des  ersten  Absatzes  keine  Anwendung.

§.  19.  Eintragungen in Bezug auf die Mitglieder des Vorstandes.

Die  Anmeldung  und  Eintragung  der  Vorstandsmitglieder  (Gesetz  §.  10
Absatz  1,  §.  28)  hat  mit  dem  Beginn  ihres  Amtes  zu  erfolgen.  Dasselbe  gilt
für  den  Fall  der  Wiederwahl  bisheriger  Vorstandsmitglieder  und  für  den  Fall
der  Bestellung  von  Stellvertretern  behinderter  Vorstandsmitglieder  (Gesetz  §.  33).

Imgleichen  ist  die  Beendigung  der  Vollmacht  von  Vorstandsmitgliedern
alsbald  nach  dem  Ausscheiden  derselben  aus  dem  Vorstande  anzumelden  und  einzutragen.
  Als  Beendigung  der  Vollmacht  gilt  auch  eine  vorläufige  Enthebung
durch  den  Aufsichtsrath  (Gesetz  §.  38).

    

    

nossenschaft  und  

  der  Haft-


    
    Ge-