Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Koöniglich=  Baierische  s

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Regierungsblatt.

 

XV.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  27.  Februar  1811.

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Winkel-Advokaten  und  nicht  angestellten
Sachwalter  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

O  -  gleich  die  Verordnungen  des  Landrechtes
von  dem  Jahre  1616,  Titel  1.  Artikel  II.
des  Judiziar-Coder  von  195  3.  Kapitel  3.  Parapraph
  8  ,  der  Reskripte  vom  12.  November
  1783  (Generalien:  Sammlung,  Band  3.
Seite  45)  vom  %.  November  170;  (Generalien-Sammlung,
  Band  §,  Seite  36)
vom  14.  August  rgoa,  und  13.  Angust  1804
und  so  forr,  bisher  den  Unfug,  welcher  von
den  unter  dem  Name  Winkelagenten  bekannten
durch  die  Regierung  nicht  aufgestellten  Anwälten
  gerrieben  wird,  abzustellen  bezweckten;
so  wurde  doch  bisher  diese  Absicht  zum  Theil
aus  Nachsicht  der  Gerichrsstellen  nicht  erreichet,
  und  in  neuern  Zeiten  mehret  sich  die
Zahl  der  ungeeigneten  von  unberechtigten
Schriften=  Verfassern  entworsenen  Rekursschsren.
  Wir  weisen  Unsere  sämtlichen  Oberund

  Untergerichte  demnach  wiederholt  an,

gegen  die  geheimen  und  verborgenen  nicht
verpflichteten  Anwälte,  deren  Zweck  meistens

kein  anderer  ist,  als  den  Parteien  gesez=  und

rechtswidrigen  Beistand  zu  leisten,  eine  wach,
same  Aufsicht  zu  pflegen,  Unsere  dahin  zielende
  Verordnungen  genau  und  strenge  zu
vollziehen,  und  wenn  dergleichen  Winkelagenten
  entdeckt  werden,  dieselben  nicht  nur
allein  anzuhalten,  die  erhobenen  Gebühren
zur  Armen-Anstalt  des  Orres  zu  erlegen,
sondern  sie  auch  nehstdem  noch  in  eine  Geldstrase,
  und  bei  wiederholten  Uebertretungen,
oder  wenn  sie  durch  ihre  Advokatie  die  Parteien
  zum  Ungehorsam  gegen  die  Geseze
verleitet  haben,  zur  Gefängniß:  Strafe  zu
verurtheilen.  Auch  ist  nebstdem  der  Name
dieser  verborgenen  Anwälte  jederzeit  zur
Warnung  der  Parteien  öffentlich  bekannt
zu  machen.

München  den  18.  Februar  1877.
Mar  Josepyh.
Graf  Reigersberg.

Auf  königlichen  allerhbchsten  Befehl

der  General-Sekretär

Nemmer.
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