Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Diie  aktive  Dienstzeit  der  als  unsichere  Dienstpflichtige')  eingestellten  Mannschaften
wird  von  dem  auf  ihre  Einstellung  folgenden  Rekruten-Einstellungstermine  ab  gerechnet.


R.  M.  G.  8§  33.
Die  Zeit  einer  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  sechs  Wochen  wird  auf  die  aktive  Dienstzeit
  nicht  angerechnet.

M.  Str.  G.  §  18.
Im  Uebrigen  richtet  sich  die  Dauer  der  aktiven  Dienstzeit  nach  den  vom  Kaiser  alljährlich
  zu  erlassenden  Rekrutirungs-Bestimmungen.

88.
Aktive  Dienstpflicht  der  Einjährig-Freiwilligen.

.Junge  Leute  von  Bildung,  welche  sich  während  ihrer  Dienstzeit  selbst  bekleiden,  ausrüsten
  und  verpflegen,  und  welche  die  gewonnenen  Kenntnisse  in  dem  vorgeschriebenen
Umfange  dargelegt  haben,  werden  schon  nach  einer  einjährigen  aktiven  Dienstzeit  im
stehenden  Heere  —  vom  Tage  des  Diensteintritts  an  gerechnet  —  zur  Reserve
beurlaubt.

W.  G.  8  11.
Einjährig-Freiwillige,  welche  während  ihrer  aktiven  Dienstzeit  mit  Versetzung  in  die
zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  bestraft  werden,  verlieren  die  Eigenschaft  als  Einjährig-Freiwillige
  und  den  Anspruch  auf  Entlassung  nach  einjähriger  Dienstzeit.

R.  M.  G.  8  50,  Abs.  4.

Ihre  aktive  Dienstzeit  wird  in  diesem  Falle  nach  §  7,  Nr.  1  berechnet.

89.
Aktive  Dienstpflicht  der  Volksschullehrer  und  Kandidaten  des
Volksschulamts.

Volksschullehrer  und  Kandidaten  des  Volksschulamts,  welche  ihre  Befähigung  für  das
Schulamt  in  vorschriftsmäßiger  Prüfung  nachgewiesen  haben,  können  nach  kürzerer
Einübung  mit  den  Waffen  zur  Reserve  beurlaubt  werden.

Giebt  der  so  Beurlaubte  seinen  bisherigen  Beruf  gänzlich  auf  oder  wird  er  aus  dem
Schulamte  für  immer  entlassen,  so  kann  er  vor  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  er
das  25ste  Lebensjahr  vollendet,  zur  Ableistung  des  Restes  seiner  aktiven  Dienstpflicht
wieder  eingezogen  werden  (8  63,  5,  C.).

R.  M.  G.  51.

 

*7)  Im  Reichs-Militär-Gesetz  „Heerespflichtige“  genannt.