Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Wenn  wir  den  reichen  Stoff  überblicken,  welchen  dieses  System  der
subjektiven  Rechte  uns  bietet,  so  werden  wir  eine  ganze  Gruppe  vermissen.
Das  öffentliche  Eigenthum,  die  öffentlich-rechtliche  Servitut,  die  Konzession
von  besonderen  Nutzungsrechten  an  öffentlichen  Sachen,  kurz  alles  was  wir
unter  dem  Namen  öffentliches  Sachenrecht  vereinigen  möchten,  ist
nirgends  zu  finden.  Es  ist  nicht  vergessen,  sondern  der  Verf.  hat  es  absichtlich
  bei  Seite  geschoben.  Er  handelt  unter  der  Lehre  von  den  Reflexrechten
auch  vom  Gemeingebrauch  und  schliesst  daran  die  Bemerkung:  „Aus  den
vorstehenden  Erörterungen  ergiebt  sich  die  Unhaltbarkeit  der  Idee  eines
öffentlichen  Sachenrechtes*“.  Dieser  Schluss  erscheint  aber  durch  das  Ausgeführte
  jedenfalls  nicht  in  dem  ganzen  Umfang  als  gerechtfertigt.  Der
wahre  Grund  liegt  wohl  mehr  darin,  dass  das  öffentliche  Sachenrecht  in
den  Zusammenhang  der  Status  sich  schwer  einfügen  liess;  das  persönliche
Element  drängte  sich  dabei  allzusehr  in  den  Vordergrund  des  Interesses.

In  den  „abschliessenden  Erörterungen“  des  letzten  Abschnittes  gelangen
  zunächst  die  drei  Status  noch  einmal  zur  Verwendung;  sie  liefern  die
leitenden  Gesichtspunkte  für  die  Lehre  von  Aufhebung  öffentlicher  Rechte,
vom  Verzicht  darauf  und  von  Modifikationen  derselben.  Alles  das
kann,  wie  der  Verf.  darthut,  in  manchfachster  Weise  stattfinden  und  das
Ergebniss,  zu  welchem  er  gelangt,  ist  gewiss  gerechtfertigt:  der  Satz,  öffentliches
  Recht  kann  durch  Privatwillkür  nicht  modifizirt  werden,  hat  keinen
Anspruch  auf  unbedingte  Geltung  (S.  332).

Sodann  tritt  der  Verf.,  und  zwar,  wie  uns  dünkt,  wiederum  mit  vollem
Recht,  der  Meinung  entgegen,  als  gehöre  es  zum  Wesen  des  subjektiven
öffentlichen  Rechts  mit  Rechtsschutz  und  Zwang,  also  förmlichem
Klagerecht  ausgestattet  zu  sein  (S.  333  ff...  Es  genügt  eine  „Garantie  der
Verwirklichung  des  Rechts“,  die  in  irgend  einer  Weise,  mehr  oder  weniger
vollkommen  gegeben  sein  kann.

Es  muss  sogar  noch  weiter  gegangen  werden.  Nach  dem  Verf.  ist
„das  Bestehen  wirksamen  Rechtsschutzes  des  individuellen  Interesses  stets
«in  Kriterium  formellen  individuellen  Rechtes“  (S.  334).  Das  ist  richtig,
insofern  das  Klagerecht  selbst  ein  formelles  individuelles  Recht  ist  und  zwar
eines  der  ausgeprägtesten  subjektiven  öffentlichen  Rechte.  Unrichtig  aber
wäre  es  anzunehmen,  dass  das  Klagerecht  stets  nur  zum  Schutze  eines  anderen
subjektiven  Rechtes  gegeben  sein  könne,  das  hinter  ihm  stünde.  Wenn  z.B.
der  Preussische  Kreisausschuss  im  Verwaltungsstreitverfahren  ausspricht,
auf  welche  Höhe  der  Wasserstand  eines  Stauwerkes  nach  freiem  Ermessen
der  Verwaltung  zu  bestimmen  ist,  so  kann  ja  doch  von  einem  darin  geltend
zu  machenden.  Recht  auf  eine  bestimmte  Höhe  nicht  die  Rede  sein.  Im
Gegentheil,  das  Gesetz  setzt  gerade  voraus,  dass  ein  klares  Recht  nicht  nachzuweisen
  ist  und  stellt  desshalb  die  Ordnung  in  das  Ermessen  der  Verwaltung.
  Dass  der  Ausspruch  nur  in  Form  der  Rechtspflege  ergeht,  das  ist  dann
allerdings  ein  formelles  Recht  der  Partheien,  aber  ein  selbständiges  für  sich.

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