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Kleinere Hausthiere, wie Hunde, Katzen, Milchschweine, Zickchen, Lämmer und Ferkel
können, vorbehältlich der Vorschriften des §. 8, sowie des Art. 42 des Polizeistrasgesetzes
ohne eine solche Anzeige beseitigt werden.
8. 3.
Auf erbaltene Anzeige hat die Ortspolizei nach Umständen die Besichtigung des zu
beseitigenden Thieres einzuleiten und über die Zulässigkeit der beabsichtigten Verwendung
der Thierleiche zu erkennen.
Bei dem Verdacht einer ansteckenden Krankheit ist ein Thierarzt zuzuziehen.
8. 4.
In Beziehung auf den Handel mit Fleisch und Fleischwaaren von getödteten oder
gefallenen Thieren wird auf 8. 8 der Ministerialverfügung vom 14. März 1860, die
polizeiliche Aufsicht auf den Verkehr mit Fleisch betreffend, hingewiesen.
Die dort bezeichneten Strafbestimmungen finden auch auf die Verwerthung von rohem
Fett, Unschlitt, Häuten und sonstigen Abfaͤllen von Thieren Anwendung, welche an Loͤserdürre,
Milzbrand, Pocken oder der Wuth gelitten haben.
K. 5.
Das Abledern und Verscharren der an keiner ansteckenden Krankheit gefallenen Thiere
kann auf dem Grunde des Eigenthümers stattfinden; das Abledern muß übrigens an einem
schicklichen Orte, nicht an der Straße geschehen.
g. 6.
Die Entfernung der todten Thiere und ihrer Ueberreste aus dem Stalle oder Hofe
des Eigenthümers soll ohne Verzug, längstens aber binnen vierundzwanzig Stunden nach
dem Verenden, stattfinden.
Eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist stebt der Ortspolizeibehörde zu.
8. 7.
Das Auswerfen von todten Thieren oder Theilen von solchen auf Straßen, in
Brunnen, fließende Wasser, Seen, Teiche, Dohlen u. s. w., sowie das Liegenlassen derselben
im Freien ist verboten.
Die Beseitigung aufgefundener Thierleichen hat die Ortspolizei einzuleiten, jedoch
wenn der Eigenthümer des todten Thieres bekannt wird, auf Kosten des Eigenthümers.
8. 8.
Ein an einer ansteckenden Krankheit gefallenes oder wegen einer solchen getoͤdtetes
Thier darf nur unter polizeilicher Aufsicht beseitigt und das Abledern und die Verwen-