Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

53

Kleinere  Hausthiere,  wie  Hunde,  Katzen,  Milchschweine,  Zickchen,  Lämmer  und  Ferkel
können,  vorbehältlich  der  Vorschriften  des  §.  8,  sowie  des  Art.  42  des  Polizeistrasgesetzes
ohne  eine  solche  Anzeige  beseitigt  werden.

8.  3.

Auf  erbaltene  Anzeige  hat  die  Ortspolizei  nach  Umständen  die  Besichtigung  des  zu
beseitigenden  Thieres  einzuleiten  und  über  die  Zulässigkeit  der  beabsichtigten  Verwendung
der  Thierleiche  zu  erkennen.

Bei  dem  Verdacht  einer  ansteckenden  Krankheit  ist  ein  Thierarzt  zuzuziehen.

8.  4.

In  Beziehung  auf  den  Handel  mit  Fleisch  und  Fleischwaaren  von  getödteten  oder
gefallenen  Thieren  wird  auf  8.  8  der  Ministerialverfügung  vom  14.  März  1860,  die
polizeiliche  Aufsicht  auf  den  Verkehr  mit  Fleisch  betreffend,  hingewiesen.

Die  dort  bezeichneten  Strafbestimmungen  finden  auch  auf  die  Verwerthung  von  rohem
Fett,  Unschlitt,  Häuten  und  sonstigen  Abfaͤllen  von  Thieren  Anwendung,  welche  an  Loͤserdürre,
  Milzbrand,  Pocken  oder  der  Wuth  gelitten  haben.

K.  5.

Das  Abledern  und  Verscharren  der  an  keiner  ansteckenden  Krankheit  gefallenen  Thiere
kann  auf  dem  Grunde  des  Eigenthümers  stattfinden;  das  Abledern  muß  übrigens  an  einem
schicklichen  Orte,  nicht  an  der  Straße  geschehen.

g.  6.

Die  Entfernung  der  todten  Thiere  und  ihrer  Ueberreste  aus  dem  Stalle  oder  Hofe
des  Eigenthümers  soll  ohne  Verzug,  längstens  aber  binnen  vierundzwanzig  Stunden  nach
dem  Verenden,  stattfinden.

Eine  Verkürzung  oder  Verlängerung  dieser  Frist  stebt  der  Ortspolizeibehörde  zu.

8.  7.

Das  Auswerfen  von  todten  Thieren  oder  Theilen  von  solchen  auf  Straßen,  in
Brunnen,  fließende  Wasser,  Seen,  Teiche,  Dohlen  u.  s.  w.,  sowie  das  Liegenlassen  derselben
  im  Freien  ist  verboten.

Die  Beseitigung  aufgefundener  Thierleichen  hat  die  Ortspolizei  einzuleiten,  jedoch
wenn  der  Eigenthümer  des  todten  Thieres  bekannt  wird,  auf  Kosten  des  Eigenthümers.
8.  8.

Ein  an  einer  ansteckenden  Krankheit  gefallenes  oder  wegen  einer  solchen  getoͤdtetes
Thier  darf  nur  unter  polizeilicher  Aufsicht  beseitigt  und  das  Abledern  und  die  Verwen-