thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Betraͤge  unter  zehn  Thaler  werden  nicht  verzinst  und  hoͤhere  Betraͤge  nur
insoweit,  als  sie  mit  zehn  theilbar  sind.

Der  Lauf  der  Zinsen  beginnt  mit  dem  ein  und  dreißigsten  Tage  nach
der  Hinterlegung  und  hoͤrt  hinsichtlich  des  auszuzahlenden  Betrages  mit  dem
Tage  auf,  uͤnter  welchem  die  Aufforderung  zur  Einpfangnahme  der  Zahlung
an  den  Berechtigten  erlassen  wird  (G.  9.).

S.  7.

Hinterlegungen  können  bei  der  Kasse  in  Cöln  nur  an  beslimmten  Tagen
und  Stunden  stattfinden,  welche  der  Finanzminister  fesizusetzen  und  durch  die
Amtsblätter  der  Rheinischen  Regierungen  bekannt  zu  machen  hat.  In  drinenden
  Fällen  können  Hinterlegungen  auch  zu  anderen  Zeiten  durch  besondere
v  gaftgung  des  Präsidiums  der  Regierung  zu  Cöln  zugelassen  werden.  Außerhalb
  Cöln  kann  die  Hinterlegun  Autelll  portofreier  Einsendung  des  Geldes
an  die  Deposstenkasse  durch  die  Post  geschehen.  In  diesem  aus  ist  zwar  die
Hinterlegung  erst  mit  dem  Eingange  des  Geldes  bei  der  zvosttenkafte  für
vollendek  zu  erachten,  aber  die  Vorschriften  des  Artikels  1259.  des  bürgerlichen
Gesetzbuchs  hinsichtlich  der  Anzeige  des  Tages,  der  Stunde  und  des  Ortes  der
Hinterlegung,  sowie  hinsichtlich  des  Zeitpunktes,  bis  zu  welchem  die  Zinsen  berechnet
  werden  müssen,  und  hinsichtlich  des  aefgunehmenden  Protokolls  gelten
für  die  Aufgabe  des  Geldes  auf  die  Post.  Ist  der  die  Annahme  weigernde
Glädubiger  bei  der  Aufgabe  des  Geldes  auf  die  Post  nicht  erschienen,  so  ist  die
nach  Nr.  4.  des  Artikels  1259.  a.  a.  O.  vorgeschriebene  Zustellung  des  Protokolls
  gleichzeitig  mit  einer  Abschrift  der  von  der  Desdsitenkass  ertheilten
Empfangsbescheinigung  zu  bewirken;  ist  er  erschienen,  so  ist  letztere  besonders
zuzustellen.

F.  8.

Der  Hinterlegende  hat  bei  der  Hinterlegung  eine  schriftliche  Erklärung
in  zwei  Exemplaren  vorzulegen,  beziehungsweise  gleichzeitig  mit  dem  Gelde  einusenden.
  Dieselbe  muß  enthalten:  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Hinteregenden
  und  seines  etwaigen  Auftraggebers,  den  Betrag  der  hinterlegten  Summe,
oder,  wenn  kein  kassenmäßiges  Zahlmittel  hinterlegt  wird,  die  Angabe  der  Geldsorten,
  ferner  die  Veranlassung  zur  Hinterlegung  und,  soweit  dies  dem  Hinterlegenden
  möglich  oder  nach  der  Veranlafsung  zur  Hinterlegung  thunlich  ist,  Namen,
  Stand  und  Wohnort  derjenigen,  an  welche  die  hinterlegte  Summe  ausgezahlt
  werden  soll.

Das  eine  Exemplar  dieser  Erklärung  behält  die  Kasse,  auf  dem  andern
wird  die  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Hincerlegung  ertheilt.  Dieselbe  muß
von  dem  Rendanten  und  dem  Kontroleur  unter  Mitvollziehung  des  Direktors
unt2zeichnet  sein;  sie  muß  den  Betrag  des  himerlegten  Geldes  und,  bei  der
Hemerlegung  nicht  kassemmäßiger  Zahlmittel,  den  Berrag,  der  fich  aus  deren

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