Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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ihren  Verdiensten  und  Kosten  angemessenen
Gratifikationen;

lo.  die  Löhnungen  werden  von  den  einschlägigen
  Rentämtern  auf  die  von  den  Ober-Offizieren
  wochentlich  herzustellenden,  und  von
den  Landrichtern  zu  kontrasignirenden  Zahlungslisten
  geleister.

1I.  Die  Bewafss#ung  der  Schü#zen,  welche
dieselbe  selbst  miczubringen  haben,  besteher  aus
einem  Stuzen,  und  einem  Säbel,  und  da  eine
besondere  Unisormirung  wegen  den  damit  verbundenen
  Kosten  nicht  eingeführt  werden
kann,  so  haben  sich  sämeliche  Schüzen  durch
die  Baierische  Rational-Kokarde  von  weiß
und  blauer  Farbe  kennrlich  zu  machen;

123.  Wir  können  zwar  nicht  zweifeln,  daß
das  ganze  Schüzen-Corps,  so  wie  es  im
Jahre  1g#s  geschehen  ist,  bloß  durch  Freiwillige
  ohne  allen  Anstand  komplet  hergestellt  werden
  könnte;  sollte  dieses  aber  gegen  Erwarten
irgendwo  der  Fall  nicht  seyn,  so  ist  der  Abgang
  von  den  betreffenden  Landgerichtei,  durch
das  Loos  ersezen  zu  lassen;

13.  kleinere  Exzesse  werden  mit  Alrest
bestraft,  und  gröbere  Vergehen  von  den  einschlägigen
  Landgerichten  gesezmässig  abgeur-#theilt.
  Die  näheren  Details  der  Dienstes-Ordnung
  haben  Unsere  General-Kreis=  Kommissariate
  zu  entwerfen,  und  Uns,  so  wie
die  Ernennung  der  Ober-Offiziere,  zur  nach,
n#glichen  Bestätigung  anzuzeigen;  übrigens
aber  durch  thä#ge  Berreibung  dieser  die  ges
fährdete  Ruhe  Unserer  Unterthanen  bezweckenden
  Verordnung,  und  durch  allenfallsige  Abordnung
  eigener  hiezu  tauglichen  Kommis-790



säre  Unsern  landesväterlichen  Absichten  und
dem  Drange  des  Bedürfnisses  selbst  zu  ent
sprechen.
Augsburg,  den  7.  Mai  1800.
Mar  Josepbd.
Freiherr  von  Montgelas.

Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl

der  General-Sekretär

Baumuller.

 

(Die  Organisation  eines  frelwilligen  Jiger-Corps
beireffend.)
Wir  Maximilian  Joseyh,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.

Nachdem  es  den  Machinalionen  eines  arglistigen
  Feindes  gelungen  ist,  einen  Theil  der  erst
seit  kurzer  Zeit  unter  Unsere  Herrschaft  gekommenen
  Unterthanen  in  der  Treue  gegen  ihren
rechtmässigen  Souverän  und  im  Gehorsame  gegen
  eine  nur  mit  ihrer  Wohlfahrt  beschäftigte
Regierung  wanken  zu  machen;  so  finden  Wir
Uns  durch  Unsere  Regenten-Pflicht  aufgefo:
dert,  von  den  übrigen  getreuen  Unterthanen
Unsers  Königreiches  alle  Machtheile  kraftigst
zu  entfernen,  welche  aus  den  frevelhaften  Unternehmungen
  sener  Empörer  für  sie  entstehen
könnten.  Ein  zweckmässiges  Schuzmineel  gegen
die  das  Leben  und  das  Eigenthum  der  ruhigen
Bürger  und  Landbewohner  gefährdenden  Einsälle
  derselben  bierhet  sich  Uns  in  dem  allgemeinen
  Aufgebothe  freiwilliger  Jäger  und  Forstbeamtch
  aus  dem  ganzen  Königreiche  dar,  eine
Maßregel,  welche  im  Jahre  180s  unter  wemiger
  dringenden  Verhältnissen  den  besten  Ersolg
  gehabe  hat.  Ueber  die  Formarion  dieses
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