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ihren Verdiensten und Kosten angemessenen
Gratifikationen;
lo. die Löhnungen werden von den einschlägigen
Rentämtern auf die von den Ober-Offizieren
wochentlich herzustellenden, und von
den Landrichtern zu kontrasignirenden Zahlungslisten
geleister.
1I. Die Bewafss#ung der Schü#zen, welche
dieselbe selbst miczubringen haben, besteher aus
einem Stuzen, und einem Säbel, und da eine
besondere Unisormirung wegen den damit verbundenen
Kosten nicht eingeführt werden
kann, so haben sich sämeliche Schüzen durch
die Baierische Rational-Kokarde von weiß
und blauer Farbe kennrlich zu machen;
123. Wir können zwar nicht zweifeln, daß
das ganze Schüzen-Corps, so wie es im
Jahre 1g#s geschehen ist, bloß durch Freiwillige
ohne allen Anstand komplet hergestellt werden
könnte; sollte dieses aber gegen Erwarten
irgendwo der Fall nicht seyn, so ist der Abgang
von den betreffenden Landgerichtei, durch
das Loos ersezen zu lassen;
13. kleinere Exzesse werden mit Alrest
bestraft, und gröbere Vergehen von den einschlägigen
Landgerichten gesezmässig abgeur-#theilt.
Die näheren Details der Dienstes-Ordnung
haben Unsere General-Kreis= Kommissariate
zu entwerfen, und Uns, so wie
die Ernennung der Ober-Offiziere, zur nach,
n#glichen Bestätigung anzuzeigen; übrigens
aber durch thä#ge Berreibung dieser die ges
fährdete Ruhe Unserer Unterthanen bezweckenden
Verordnung, und durch allenfallsige Abordnung
eigener hiezu tauglichen Kommis-790
säre Unsern landesväterlichen Absichten und
dem Drange des Bedürfnisses selbst zu ent
sprechen.
Augsburg, den 7. Mai 1800.
Mar Josepbd.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
Baumuller.
(Die Organisation eines frelwilligen Jiger-Corps
beireffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Nachdem es den Machinalionen eines arglistigen
Feindes gelungen ist, einen Theil der erst
seit kurzer Zeit unter Unsere Herrschaft gekommenen
Unterthanen in der Treue gegen ihren
rechtmässigen Souverän und im Gehorsame gegen
eine nur mit ihrer Wohlfahrt beschäftigte
Regierung wanken zu machen; so finden Wir
Uns durch Unsere Regenten-Pflicht aufgefo:
dert, von den übrigen getreuen Unterthanen
Unsers Königreiches alle Machtheile kraftigst
zu entfernen, welche aus den frevelhaften Unternehmungen
sener Empörer für sie entstehen
könnten. Ein zweckmässiges Schuzmineel gegen
die das Leben und das Eigenthum der ruhigen
Bürger und Landbewohner gefährdenden Einsälle
derselben bierhet sich Uns in dem allgemeinen
Aufgebothe freiwilliger Jäger und Forstbeamtch
aus dem ganzen Königreiche dar, eine
Maßregel, welche im Jahre 180s unter wemiger
dringenden Verhältnissen den besten Ersolg
gehabe hat. Ueber die Formarion dieses
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