Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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gehörigkeit  des  Eigenthümers,  welchem  die  Grundstücke  am  1.  Oktober  1871  gerichtlich  zugeschrieben
  waren  Zur  Ausgleichung  der  hierbei  sich  eiwa  ergebenden  Flächemdifferenz
sollen  zuvörderst  diejenigen  Parzellen  venwendet  werden,  welche  von  Unterthanen  deß  Herzogthums
  Sachsen-Meiningen  und  des  Fürstenthums  Neuß  d.  L.  in  der  Weitisbergaer  Flur
besessen  werden.

Sollte  hierdurch  eine  vollständige  Gleichheit  nicht  erzielt  werden,  so  soll  von  dem
im  Besie  der  Unterthanen  des  einen  Staats  mehr  befindlichen  stcnerbaren  Flächengehalte
die  Hälste  an  den  anderen  Staat  abgetreten  werden.  Die  auf  solche  Weise  von  dem  cinen
an  den  anderen  Staat  abzutretenden  Grundstücke  sollen  nicht  in  Lebden,  Weiden  und  Wasserstücken,
  sondern  in  Ackerland,  Wiesen,  Gärten  oder  Waldboden  bestehen.

Artikel  2.

In  Bezug  auf  die  Parzellen  243  und  251  des  Flurbuchos  von  Weitisberga  wird
beslimm#,  daß  dle  Wohnhäuser  sub  Nr.  75  und  76  an  daß  Fürsteuthum  Schwarzburg-Rudolstadt
  und  die  Wohnbäuser  zuh  Nr.  77,  78  und  79  an  das  Fürsteuthum  Reuß
jüngerer  Linte  abgetreten  und  der  übrige  Gemeindeanger  in  zwei  gleiche  Hälften  von  je
3  Morgen  2½  O.-R.  —  —  H.  76  Ar  95  O.,  M.  getheilt  werden  soll,  dergestalt,  daß
die  südlich  gelegene  Hälste  an  Schwarzburg-Rudolstadt  und  die  nördlich  gelegene  Hälste  an
das  Fürstenthum  Neuß  jüngerer  Linie  fällt.

Artikel  3J.

Beiderseits  contrahirende  Staaten  sind  damit  einverstanden,  daß  bezüglich  des  Dorfraumes
  die  in  dem  Receß  vom  26.  Oktober  1773  getroffene  Bestimmung:  —  „Da  die
Grenze  außer=  und  innerhalb  de5  Dorfses  Weitisberga  in  dem  Rccesse  vom  23  Offvober
1582  bereits  regulirt  worden,  so  soll  nach  Maßgabe  desselben  die  durch  den  gemeinschaftlichen
  Platz  außer  dem  Dorfe  gehende  Fahr=  und  Landstraße  fernerweit  zur  Grenze  angenommen,
  der  Gemeindeplatz  innerhalb  des  Dorfes  aber  salvis  utrinsque  juribus  in  zwei
gleiche  Theile  geiheilt  werden.“  —  auch  jeßzt  noch  als  maßgebend  betrachtet  werden  soll.

Artikel  4.

Die  Schulwiese,  Parzelle  495,  welche  zur  Fürstlich  Schwarzburgischen  Schusstelle
in  Weilisberga  gehört  und  Parzelle  227,  ein  chemaliges  Rittergmsgrumstück,  welches  bei
der  im  Jahre  1691  erfolgten  Stiftung  der  Weitisbergaer  Schulstelle  von  dem  damaligen
dortigen  Ritlergutsbesiger  Jobst  Ehristoph  von  Ilten  der  Schule  eigenthümlich  überlassen
wurde,  werden  beide  bei  der  jetzigen  Vertbeilung  dem  Fürstlichen  Hause  Schwarzburg
zugewiesen.