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Reichs-Gesetzblatt.
№ I4.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch
von Sprengstoffen. S. 105.
(Nr. 1949.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 16. April 1891.
Auf Grund des §. 1 Absatz 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und ge-
meingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61) hat der Bundesrath beschlossen, die nachstehend aufgeführten Sprengstoffe
als solche, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, zu bezeichnen:
1. fertige Gewehr-, Pistolen- und Revolverpatronen, welche rauchschwaches,
aus nitrirter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe her-
gestelltes Pulver enthalten;
2. zum Schießen aus Jagd- oder Scheibengewehren dienende rauchschwache
Pulver, die aus gelatinirter Schießwolle oder sonstiger nitrirter Pflanzen-
faser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestellt sind und gekörnt
(in Körnern von nicht über 5 Millimeter Dicke) oder in Plättchen von
nicht über 4 Millimeter Seitenlänge und 0,1 Millimeter Dicke in den
Handel gebracht werden.
Berlin, den 16. April 1891.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1891. 24
Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1891.