Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

— 13 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes vom 5. Juli 
1890. S. 13. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zinstermine für noch zu begebende Anleihebeträge. 
 S. 14. 
  
(Nr. 1935.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes 
 vom 5. Juli 1890. Vom 22. Januar 1891. 
Auf Ihren Bericht vom 16. dieses Monats genehmige Ich, daß auf Grund 
des Gesetzes vom 5. Juli 1890, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Verwaltungen des Reichsheeres und der Post und Telegraphen (Reichs- 
Gesetzbl. S. 130), ein Betrag von 50 479291 Mark durch eine nach den Bestimmungen 
 des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu  
verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von 
Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark,  
eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde. 
Die Anleihe ist mit jährlich drei vom Hundert am 2. Januar und 1. Juli 
zu verzinsen. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das 
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung 
gegen Barzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist 
zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht 
 gegen das Reich nicht zu. 
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die 
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Cuxhaven, den 22. Januar 1891. 
Wilhelm. 
von Caprinvi. 
An den Reichskanzler. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1891. 6 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1891.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.