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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes vom 5. Juli
1890. S. 13. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zinstermine für noch zu begebende Anleihebeträge.
S. 14.
(Nr. 1935.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes
vom 5. Juli 1890. Vom 22. Januar 1891.
Auf Ihren Bericht vom 16. dieses Monats genehmige Ich, daß auf Grund
des Gesetzes vom 5. Juli 1890, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke
der Verwaltungen des Reichsheeres und der Post und Telegraphen (Reichs-
Gesetzbl. S. 130), ein Betrag von 50 479291 Mark durch eine nach den Bestimmungen
des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu
verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von
Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark,
eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde.
Die Anleihe ist mit jährlich drei vom Hundert am 2. Januar und 1. Juli
zu verzinsen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung
gegen Barzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist
zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht
gegen das Reich nicht zu.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Cuxhaven, den 22. Januar 1891.
Wilhelm.
von Caprinvi.
An den Reichskanzler.
Reichs- Gesetzbl. 1891. 6
Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1891.