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Teil XIII.
Arbeit.
Abschnitt I.
Organisation der Arbeit.
Da der Völkerbund die Begründung des Weltfriedens
zum Ziele hat, und ein solcher Friede nur auf dem Boden
der. sozialen Gerechtigkeit aufgebaut werden kann,
da ferner Arbeitsbedingungen bestehen, die für eine große
Anzahl von Menschen mit so viel Ungerechtigkeit, Elend und
Entbehrungen verbunden sind, daß eine den Weltfrieden und
die Welteintracht gefährdende Unzufriedenheit entsteht, und
da eine Verbesserung dieser Bedingungen dringend erforderlich
ist, zum Beispiel hinsichtlich der Regelung der Arbeitszeit, der
Festsetzung einer Höchstdauer des Arbeikstags und der Arbeitswoche,
der Regelung des Arbeitsmarkts, der Verhütung der
Arbeitslosigkeit, der Gewährleistung von Löhnen, welche an-Zemessene
Cebensbedingungen ermöglichen, des Schutzes der
Arbeiter gegen allgemeine und Berufskrankheiten sowie gegen
Arbeitsunfälle, des Schutzes der Kinder, Jugendlichen und
Frauen, der Alters- und Invalidenunterstützung, des Schutzes
der Interessen der im Ansland beschäftigten Arbeiter, der Anerkennung
des Grundsatzes der Freiheit gewerkschaftlichen Zusammenschlusses,
der Gestaltung des beruflichen und technischen
Unterrichts und ähnlicher Maßnahmen,
da endlich die. Nichtannahme einer wirklich menschlichen
Arbeitsordnung durch irgendeine Regierung die Bemühungen
der anderen, auf die Verbesserung des Loses der Arbeiter in
ihrem eigenen Lande bedachten Nationen hemmt,
haben die Hohen vertragschließenden Teile, geleitet
sowohl von den Gefühlen der Gerechtigkeit und Menschlichkeit
als auch von dem Wunsche, einen dauernden Weltfrieden zu
sichern, folgendes vereinbart: