Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Nummersteinen  25.  bis  38.  (früher  24.  bis  47.)  am  sogenannten  Pelpliner
Außendeich  und  Nr.  6  +  10.5  bis  Nr.  14—  15.  (früher  6—  10.  bis  13.)  am
sogenannten  Liessauer  Außendeich  belegenen,  der  Marienburger  Groß-Werder
Damm-Kommune  gehbôrenden  Strecken  des  rechtsseitigen  eichseldeiches  verlassen,
  die  vorgedachren  Punkte  aber  durch  neue  Deiche  verbunden  und  dadurch
die  nachstehenden  Grundstäcke:

A.  vom  sogenannten  Pelpliner  Außendeiche  nach  dem  Vermessungsregister
des  Regierungs-Feldmessers  v.  Borell  vonz  Jahre  1850.

1)  zur  Feldmark  Damerau  gehörig  343  Morg,  163.□pth.  Magdeb.

2)  zur  Feldmark  Barendt  gehörig  22  =  173  -  -
3)  zu  dem  besonderen  Gutsbezirk
Pelpliner  Außendeich  gehörig  21t8  =  49  -  -

—  95  Morg.  25  □Rth.  Magdeb.

B.  vom  sogenannken  Liessauer  Außendeiche  nach  dem  Auszuge  aus  dem
Grundsteuereinschätzungs-Register  vom  Jahre  1864.
4)  zur  Feldmark  Liessau  gehörig  113  Morg.  37  □  Rth.  Magdeb.

unter  Deichschutz  gelangt  sind,  so  bestimme  Ich  in  Gemäßheit  des  im  §.  2.  der
angeführten  Verordnung  gemachten  Vorbehalts  nach  Maaßgabe  der  #.  11.
12.  lilt.  d.  und  §.  16.  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar
1848.,  nach  Anhörung  des  Groß-Werder  Deichgräfen-Kollegiums  und  der  betheiligten
  Grundbesitzer,  was  folgt:

Die  Besitzer  sämmrlicher  vorgedachten,  von  den  Deichlasten  bisher  befreiten
Grundstücke  haben  von  dem  Tage  an,  wo  dieser  Erlaß  in  Kraft  tritt,  die  Deichbeiträge
  in  derselben  Art  und  nach  den  nämlichen  Grundsätzen,  wie  die  übrigen
zu  vollen  Beiträgen  verpflichteren  Grundstücke  der  Marienburger  Groß-Werder
Damm-Kommune  zu  leisten.  Die  in  dieser  Kommune  geltenden  Observanzen
in  Betreff  der  den  sogenannten  Sandländereien  und  den  nicht  ertragsfähigen
Grundsiücken  zustehenden  theilweisen  oder  gänzlichen,  zeitweisen  oder  dauernden
Befreiung  von  den  Oeichlasten  finden  auch  auf  die  Sandländereien  und  die  nicht
ertragsfahigen  Grundstücke  in  den  neu  eingedeichten  Flächen  Anwendung.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  22.  Mai  1865.
Wilhelm.

Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

An  den  Justizminister  und  den  Minister  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

 

(Nr.  6114—61|5.)  (Nr.  6115.)