Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

624  Das  Priwarrecht.

die  Mäkler  als  möglichst  unparteiische  Mittelspersonen  den  Abschluß  und  die  Veurkundung
  des  Geschäfts,  zu  welchem  Behuse  sie  eigene  Mäklerbücher  führen,  zu  besorgen
  haben,  angeordnet;  nicht  ohne  gerade  in  diesem  Abschnitt  durch  seine  poli.
zeilichpräventive,  den  freien  Verkehr  hemmende  Haltung  mancherlei  Widerstreit  zu
erregen.  Die  Thätigkeit  des  Mäklers  wird  durch  den  Mäklervertrag  gewonnen.
Er  haftet  seinem  Auftraggeber  für  vollen  Fleiß  der  Vermittelungsarbeit  und  der
Auswahl,  nicht  aber  für  die  Leistungsfähigkeit  des  Kontrahenten,  beiden  Theilen
für  die  Ausstellung  der  Schlußnoten,  gehörige  Eintragung  in  seine  Bücher,  Am.-bewahrung
  der  ihm  überantworteten  Probe  u.  dgl.  Mäklerlohn  ist  nach  altem
Brauch  nur  dann  verdient,  wenn  das  Geschäft  wirklich  zu  Stande  gekommen  ist;
im  Zweifel  von  jedem  Theil  zur  Hälste.

Das  Kommissionsgeschäft  bezweckt  Vermittelung  nicht  blos  des  Abschlusses,
  sondern  der  Ausführung  von  Handelsgeschätten,  und  zwar,  im  Gegensatze
zu  der  Vermittelung  durch  bloßen  Stellvertreter,  in  der  Weise,  daß  der  Kommissionär
  mit  dem  Dritten  in  eigenem  Namen,  als  dessen  eigentlicher  Kontrahent,
wenngleich  für  Rechnung  des  Kommittenten,  kontrahirt.  Dem  letzteren  gegenüber
macht  sich  der  Kommissionär  verbindlich,  nach  dessen  Aufträgen,  namentlich  Preislimitum,
  zu  verfahren.  Für  die  Auswahl  des  Kontrahenten  haftet  er,  für  Solvenz
nur  in  Folge  besonderer  GarantieÜlbernahme.  Auftragewidrige  Geschäfte  braucht  der
Kommittent  nicht  anzuerkennen.  Weiter  schließt  sich  häufig  Sorge  für  Aufbewahrung
des  Kommisfionsgutes  on.  Die  Rechte  des  Kommissionärs  auf  Ersatz  der  Auslagen,
Provisionen  u.  s.  w.  sind  mit  einem  gesetzlichen  Pfand-  und  vorzugsweisen  Befriedigungsrecht
  versehen.  Befonders  wichtig  aber  wird,  indem  sie  dem  Kommissionsgeschäft
  eine  weit  höhere  Bedeutung  giebt,  nämlich  dafselbe  zur  Untermehmung  hin.
überführt,  die  Beugniß  des  Kommissionärs,  in  das  ihm  aufgetragene  Geschäft  als
Selbstkontmhent  einzutreten.  Dies  ist  nicht  nur  bei  der  Einkaufs-  und  Verkamskommission,
  sondern  auch  bei  der  Spedition  (Transportkommission)  anerkannt.  Die
Kommission  kann  sich  auf  Handelsgeschäfte  jeder  Art  beziehen.

c#)  Unter  der  Rubrik  des  Verlagsgeschäfts  wird  eine  Mehrzahl  sehr  verschiedener
  Geschäfte  begriffen.

Grundlage  aller  Verlagsgeschäfte  ist  das  Urheberrecht  (.  oben  VI,  B).
Das  eigentliche  Verlagsgeschäft  bezweckt  einerseits  die  Verwielfältigung  und  Verbreitung
  des  Werkes,  andererseits  die  Vergütung  der  Autorenarbeit.  Je  nachdem
der  Autor  den  Verleger,  oder  der  Verleger  den  Autor  sucht  und  gewinnt,  wechselt
leicht  Bedeutung  und  Inhalt.  Außerdem  muß,  abgesehen  von  den  vielen  Geschäfsten,
  welche  zur  Ausführung  des  Verlagsunternehmens  nöthig  werden,  z.  V.
mit  Duruckereien,  Kommissionären,  Subskribentensammlern  u.  dgl.,  der  Kommissionsvertrag
  in's  Auge  gesaßt  werden,  welcher  da  vorkommt,  wo  der  Autor  den  Verlag
auf  eigene  Rechnung  nimmt  und  den  Kommissionsverleger  nur  den  Betrieb  besorg#n
läßt.  Ferner  erscheint  nach  den  Einrichtungen  des  Buch=  und  Kunsthandels  als
ein  eigenthümlicher  Vertrag  derjenige  wischen  Verleger  und  Sortimenter,  vermöge
dessen  der  erstere  dem  letzteren  seine  Artikel  à  condition  übersendet,  d.  h.  mit  der
Bestimmung,  daß  zur  bestimmten  Zeit  der  Preis  nur  so  weit,  als  fie  die  Sortimentehandlung
  verkauit  hat  oder  behalten  will,  erstattet,  der  unverkaufte  Rest  aber  in
Natur  zurülckgegeben  werden  soll.

d)  Endlich  zählt  zu  den  Handelsgeschästen  auch  das  Versicherungsgeschäft.
  Das  Handelsgesetzbuch  hat  nur  die  Sreversicherung  geregelt.  Hauptquelle
  für  die  übrigen  Versicherungsarten  sind  die  Statuten  der  Anstalten,  von
denen  die  Versicherung  gewerbemäßig  betrieben  wird  und  die  entweder  Gesellschaften
auf  Aktien  oder  aus  Gegenseitigkeit  sind.  Im  Versicherungsvertrag  verspricht  der
Messcheis  gegen  Zahlung  der  Prämie  für  den  Fall  eines  gewissen  Erreigniffes  an

en  Versicherten,  dessen  Rechtsnachfolger  oder  andere  Personen  entweder  eine  im
**  bestimmte  Summe  zu  zahlen,  oder  den  erlittenen  Schaden  zu  ersetzen.  Dar-