624 Das Priwarrecht.
die Mäkler als möglichst unparteiische Mittelspersonen den Abschluß und die Veurkundung
des Geschäfts, zu welchem Behuse sie eigene Mäklerbücher führen, zu besorgen
haben, angeordnet; nicht ohne gerade in diesem Abschnitt durch seine poli.
zeilichpräventive, den freien Verkehr hemmende Haltung mancherlei Widerstreit zu
erregen. Die Thätigkeit des Mäklers wird durch den Mäklervertrag gewonnen.
Er haftet seinem Auftraggeber für vollen Fleiß der Vermittelungsarbeit und der
Auswahl, nicht aber für die Leistungsfähigkeit des Kontrahenten, beiden Theilen
für die Ausstellung der Schlußnoten, gehörige Eintragung in seine Bücher, Am.-bewahrung
der ihm überantworteten Probe u. dgl. Mäklerlohn ist nach altem
Brauch nur dann verdient, wenn das Geschäft wirklich zu Stande gekommen ist;
im Zweifel von jedem Theil zur Hälste.
Das Kommissionsgeschäft bezweckt Vermittelung nicht blos des Abschlusses,
sondern der Ausführung von Handelsgeschätten, und zwar, im Gegensatze
zu der Vermittelung durch bloßen Stellvertreter, in der Weise, daß der Kommissionär
mit dem Dritten in eigenem Namen, als dessen eigentlicher Kontrahent,
wenngleich für Rechnung des Kommittenten, kontrahirt. Dem letzteren gegenüber
macht sich der Kommissionär verbindlich, nach dessen Aufträgen, namentlich Preislimitum,
zu verfahren. Für die Auswahl des Kontrahenten haftet er, für Solvenz
nur in Folge besonderer GarantieÜlbernahme. Auftragewidrige Geschäfte braucht der
Kommittent nicht anzuerkennen. Weiter schließt sich häufig Sorge für Aufbewahrung
des Kommisfionsgutes on. Die Rechte des Kommissionärs auf Ersatz der Auslagen,
Provisionen u. s. w. sind mit einem gesetzlichen Pfand- und vorzugsweisen Befriedigungsrecht
versehen. Befonders wichtig aber wird, indem sie dem Kommissionsgeschäft
eine weit höhere Bedeutung giebt, nämlich dafselbe zur Untermehmung hin.
überführt, die Beugniß des Kommissionärs, in das ihm aufgetragene Geschäft als
Selbstkontmhent einzutreten. Dies ist nicht nur bei der Einkaufs- und Verkamskommission,
sondern auch bei der Spedition (Transportkommission) anerkannt. Die
Kommission kann sich auf Handelsgeschäfte jeder Art beziehen.
c#) Unter der Rubrik des Verlagsgeschäfts wird eine Mehrzahl sehr verschiedener
Geschäfte begriffen.
Grundlage aller Verlagsgeschäfte ist das Urheberrecht (. oben VI, B).
Das eigentliche Verlagsgeschäft bezweckt einerseits die Verwielfältigung und Verbreitung
des Werkes, andererseits die Vergütung der Autorenarbeit. Je nachdem
der Autor den Verleger, oder der Verleger den Autor sucht und gewinnt, wechselt
leicht Bedeutung und Inhalt. Außerdem muß, abgesehen von den vielen Geschäfsten,
welche zur Ausführung des Verlagsunternehmens nöthig werden, z. V.
mit Duruckereien, Kommissionären, Subskribentensammlern u. dgl., der Kommissionsvertrag
in's Auge gesaßt werden, welcher da vorkommt, wo der Autor den Verlag
auf eigene Rechnung nimmt und den Kommissionsverleger nur den Betrieb besorg#n
läßt. Ferner erscheint nach den Einrichtungen des Buch= und Kunsthandels als
ein eigenthümlicher Vertrag derjenige wischen Verleger und Sortimenter, vermöge
dessen der erstere dem letzteren seine Artikel à condition übersendet, d. h. mit der
Bestimmung, daß zur bestimmten Zeit der Preis nur so weit, als fie die Sortimentehandlung
verkauit hat oder behalten will, erstattet, der unverkaufte Rest aber in
Natur zurülckgegeben werden soll.
d) Endlich zählt zu den Handelsgeschästen auch das Versicherungsgeschäft.
Das Handelsgesetzbuch hat nur die Sreversicherung geregelt. Hauptquelle
für die übrigen Versicherungsarten sind die Statuten der Anstalten, von
denen die Versicherung gewerbemäßig betrieben wird und die entweder Gesellschaften
auf Aktien oder aus Gegenseitigkeit sind. Im Versicherungsvertrag verspricht der
Messcheis gegen Zahlung der Prämie für den Fall eines gewissen Erreigniffes an
en Versicherten, dessen Rechtsnachfolger oder andere Personen entweder eine im
** bestimmte Summe zu zahlen, oder den erlittenen Schaden zu ersetzen. Dar-