Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Maschinenwerkstatt  und  mindestens  vierundzwanzig  Monate  in  dem
Maschinenpersonal  in  Fahrt  befindlicher  Seedampfschiffe  zugebracht  sein.
Um  zur  Maschinistenprüfung  erster  Klasse  zugelassen  zu  werden,  ist  erforderlich:

eine  vierundzwanzigmonatige,  auf  in  Fahrt  befindlichen  Seedampfschiffen
zurückgelegte  Dienstzeit  als  Maschinist  zweiter  Klasse.

§.  4.

Als  Dienstzeit  in  einer  Maschinenwerkstatt  gilt  nur  diejenige  Dienstzeit,
welche  in  einer  Dampfmaschinenbau-  oder  Dampfmaschinenreparaturwerkstätte,
und  zwar  in  der  Beschäftigung  als  Schlosser,  Dreher,  Monteur,  Schmied  oder
Kesselschmied  zugebracht  ist.  Auf  diese  Dienstzeit  wird,  bis  zur  Hälfte  derselben,
diejenige  Arbeitszeit  angerechnet,  während  welcher  der  Prüfling  mit  Instandhaltungs-
  und  Reparaturarbeiten  an  Bord  nicht  in  Fahrt  befindlicher  Dampfschiffe
  beschäftigt  gewesen  ist.  Auf  die  Dienstzeit  im  Maschinenpersonal  wird  eine
Dienstzeit  als  Heizer  nur  den  Prüflingen  vierter  Klasse  angerechnet.

§.  5.

Wer  die  Maschinistenprüfung  zweiter  Klasse  nicht  bestanden,  aber  im  Laufe
der  Prüfung  die  für  die  Maschinisten  dritter  oder  vierter  Klasse  vorgeschriebenen
Kenntnisse  nachgewiesen  hat,  kann  ein  Befähigungszeugniß  dritter  oder  vierter
Klasse  erhalten,  ersteres  aber  nur,  wenn  er  außerdem  die  für  Maschinisten  dritter
Klasse  vorgeschriebene  Dienstzeit  nachgewiesen  hat.

§.  6.

Ehemalige  Angehörige  des  Maschinistenpersonals  der  Kaiserlichen  Marine,
welche  im  berufsmäßigen  aktiven  Dienste  eine  der  nachbenannten  Chargen  bekleidet
haben  und  ihre  Befähigung  durch  eine  Bescheinigung  der  Kaiserlichen  Marinebehörde
  nachweisen,  können  die  Befugniß  erhalten,  als  Maschinisten  zu  fahren.

Demgemäß  sind  zuzulassen:

ehemalige  Ober-Maschinisten-Applikanten  als  Maschinisten  vierter  Klasse,

ehemalige  Maschinistemmaate  und  Ober-Maschinistenmaate  als  Maschinisten
  zweiter  Klasse,

ehemalige  Maschinisten,  Ober-Maschinisten  und  Maschinen-Ingenieure
als  Maschinisten  erster  Klasse.

Personen,  welche  eine  der  vorbenannten  Chargen  erst  bei  der  Entlassung
aus  dem  aktiven  Dienste,  oder  aber  nach  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht  als  Angehörige
  des  Beurlaubtenstandes  erhalten  haben,  kann  die  entsprechende  Befugniß
ertheilt  werden,  wenn  sie  in  der  erworbenen  Charge  eine  Uebung  bei  der  Koiserlichen
  Marine  durchgemacht  haben,  und  demnächst  ihre  Befähigung  durch  eine
Bescheinigung  der  Kaiserlichen  Marinebehörde  nachweisen.  Die  Charge  des  Vizemaschinisten
  steht  dabei  derjenigen  des  Maschinisten  gleich.

Die  Befähigungszeugnisse  werden  nach  Maßgabe  des  §.  23  ausgestellt.

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